Online-Handel: Preis nur auf Anfrage stellt Wettbewerbsverletzung dar

Sind in einem Web-Shop die Preise nur auf Anfrage des Kunden verfügbar, riskieren Online-Händler eine teure Abmahnung. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes München I (Urteil vom 31.03.2015 /Az. 33 O 15881/14), wie Rechtsanwalt Christian Solmecke aufklärt.

Ein Online-Händler führte in seinem Shop keine einzelnen Preise für einzelne Möbel auf. Die potentiellen Käufer hatten nur die Möglichkeit auf der Webseite des Händlers ein Angebot zu erfragen. Hierzu mussten sie jedoch ihren Namen sowie ihre E-Mail-Adresse angeben. Danach erhielten sie eine Mitteilung, in der sich ein Link befand. Durch Klicken auf diesen Link konnten sie das für sie erstellte Angebot samt Angabe des jeweiligen Preises aufrufen.

Der abgemahnte Internet-Händler sah sich jedoch im Recht. Er wehrte sich mit der Begründung, dass die Verbraucher sich ihre Möbel selbst zusammenstellen konnten, wodurch eine Preisangabe im Web-Shop keinen Sinn mache.

Hiermit konnte der Händler das Landgericht München I nicht überzeugen. Die Richter stellten klar, dass er durch die fehlende Angabe der einzelnen Preise wettbewerbswidrig gehandelt hat. Er hat hierdurch nämlich gegen § 1 der Preisangabenverordnung (PAngVO) verstoßen. Das ergibt sich daraus, dass auf der Webseite des Online-Händlers Waren angeboten werden. Hierzu reicht schon die gezielte Ansprache des Verbrauchers hinsichtlich des Erwerbs einer Ware aus. Das war hier der Fall.

Fazit Rechtsanwalt Solmecke:

Internet-Händler sollten die Preise ihrer Waren auf ihrer Webseite angeben, ohne dass der Kunde erst ein Angebot einholen muss. Hierfür spricht auch, dass Verbraucher zu Recht ablehnend der Preisgabe ihrer persönlichen Daten gegenüberstehen. Bei der Angabe des Preises handelt es sich um einen wesentlichen Vertragsbestandteil. Der Preis sollte übrigens nicht nur dann erkennbar sein, wenn der Kunde mit der Maus über das Angebot fährt. Im Fall dieser sogenannten „Mouseover-Hinweise“ haben schon mehrere Gerichte wie zum Beispiel das LG Bochum (Urteil vom 06.08.2014 – Az. I-15 O 88/14)  entschieden, dass die betreffenden Online-Händler wettbewerbswidrig gehandelt haben.