Internet-Gutscheine sollen durch neue EU-Richtlinie reguiert werden

Wenn Handelsketten elektronische Gutschriften anbieten, benötigen sie zukünftig eine Konzession als Zahlungsdienstleister. Die Mitteilung: „Geben Sie hier Ihren Gutscheincode ein“ ist auf vielen Online-Plattformen verbreitet und bisher wächst das Geschäft mit Online-Gutscheinen stetig.

Auch Wertkarten von Handelsketten oder Einkaufszentren, die elektronisch aufgeladen werden können, sind auf dem Vormarsch. Meist geht es dabei um geringe Beträge, doch unternehmensweit können sich die Nachlässe zu große Summen addieren.

Internet-Gutscheine sollen durch EU-Richtlinie reduziert werden
Internet-Gutscheine sollen durch neue EU-Richtlinie reguiert werden 1

Diese „Quasiwährungen“ von Unternehmen, die aktuell in einer regulatorischen Grauzone bestehen, möchte die EU nun regulieren. Die Neufassung der Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive, PSD II) soll Anfang Juli 2015 veröffentlicht und bis Mitte 2017 in allen EU-Staaten umgesetzt werden.

Wer dann solche elektronische Gutscheinsysteme mit einem Gesamtbetrag von über einer Million Euro vorhält, wird entweder selbst einer Konzession als Zahlungsdienstleister bedürfen oder aber mit einem Konzessionär kooperieren müssen, so Andreas Zahradnik, Bankrechtsexperte von Dorda Brugger Jordis (DBJ). Es solle dazu dienen, einen gleichförmigen Standard in der EU zu schaffen. Für Anbieter jedoch komme ein Zusatzaufwand hinzu.

Ebenso soll die Authentifizierung der Kunden stärker reguliert werden. Erforderlich werden zukünftig zwei von drei Identifizierungs-methoden:

  • Scangerät oder Handy,
  • PIN- bzw. TAN-Code und
  • Fingerabdruck oder Netzhaut-Scan

Hier werde ein weites Feld eröffnet, das sei besorgniserregend, so die Meinung von Axel Anderl, IT-Rechtsexperte bei DBJ.

Anderl und Zahradnik nehmen an, dass die Verschärfung darauf abzielt, die Verbreitung von Gutscheinen einzuschränken. Hierdurch soll das Entstehen von Parallelwährungen abgewendet werden, denn Parallelwährungen können für Geldwäsche oder andere gesetzwidrige Praktiken genutzt werden. Gutscheine auf Papier sind von der beabsichtigen Neuregelung ausgenommen.

Strenger reguliert werden sollen auch Dienstleister, die sich zwischen den Internet-Händler und den Zahlungsabwickler schalten und die Daten weiterleiten. Sie dürfen etwa die Kundendaten aus Datenschutzgründen nicht dauerhaft speichern.

Die neue Regulierung dürfte kleinere Spieler aus dem Markt drängen und eine Konzentration auf größere Anbieter wie etwa PayPal fördern, sagen Zahradnik und Anderl. Das könnte zwar wieder die Kosten verringern, gleichzeitig aber auch Innovation durch Start-ups im elektronischen Dienstleistungssektor bremsen.

Die praktischen Auswirkungen auf Konsumenten dürften aber insgesamt eher nichtig bleiben, denn viele der Abwicklungen, die nun schärfer geregelt werden, bemerkten sie gar nicht, so die beiden DBJ-Anwälte.

Generell steht vielen Innovationen im E-Commerce-Bereich die Geldwäsche-Verordnungen im Wege, die aufwendige Identifizierungen voraussetzen, wo Kunden möglichst einfache Abläufe wünschen, meint Zahradnik.