Bei Werbung mit Rabatten müssen die Konditionen direkt in der Anzeige stehen

Wirbt ein Händler in einer Annonce mit preiswerten Konditionen wie einem Preisnachlass, müssen die entsprechenden Beschränkungen auch in der Anzeige selbst stehen. Wenn nicht kann das als wettbewerbswidriges Verhalten angesehen und abgemahnt werden.

Hintergrund

Eine Beklagte warb für ihre Artikel mit dem Zusatz:„19% MwSt. geschenkt auf A, B und C + 5% Extrarabatt“. Weiter unten in der Anzeige, in einer Fußnote, verwies die Anbieterin darauf, dass die detaillierten Bedingungen und Ausnahmen auf der Händler-Webseite zu finden seien.

Die Richter des Oberlandesgerichtes (OLG) Bamberg sahen darin einen Verstoß gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs (UWG). Sie begründeten: Es genüge nicht, auf die eigene Website zu verweisen (Urteil vom 18.02.2015, Az. 3 U 210/14).

Wer eine Verkaufsfördermaßnahme anbiete, sei auch verpflichtet, die konkreten Bedingungen des Angebots anschaulich und leicht nachvollziehbar zu präsentieren, sodass der Konsument sich entsprechend informieren könne. Im vorliegenden Fall musste der potentielle Kunde erst ins Internet gehen, um ausreichend über die Bedingungen informiert zu werden.

Ohne das Internet gewänne der Kunde den Eindruck, dass die Rabatte für das vollständige Warensortiment gelte. Da dies jedoch nicht der Fall war, haftete die Beklagte wegen Irreführung auf Unterlassung.