Leistungsortbestimmung für elektronische Dienstleistungen

Leistungsortbestimmung für elektronische Dienstleistungen
Leistungsortbestimmung für elektronische Dienstleistungen 1

Seit Beginn des Jahres hat sich die Versteuerung für elektronische Dienstleistungen in der EU geändert. War bislang die Steuer im Sitz des Anbieters entscheidend für die Erhebung der Steuer und wurde auch an den jeweiligen Staat entrichtet, ist seit dem 01. Januar 2015 das Herkunftsland des Kunden entscheidend.

Zu den elektronischen Dienstleistungen gehört sowohl die Bereitstellung von Medien wie Bildern, Texten, Musik und Filmen als auch Fernunterrichtsleistungen und Webhosting. Auch die Bereitstellung von Software und Glücksspielangebote zählen zu den betroffenen Angeboten. Die Änderung des Leistungsortes gilt auch für Telekommunikationsdienstleistungen und Fernseh- und Rundfunkleistungen. Das Gesetz beschränkt sich allerdings auf die Leistungen an Privatpersonen.

Neues Besteuerungsverfahren wird durch MOSS vereinfacht

Dienstleister müssen nun die Umsatzsteuerpflicht von jedem einzelnen Land beachten. Dafür müssen sie sich theoretisch in jedem europäischen Staat umsatzsteuerliche registrieren lassen und die Umsätze erklären, in dem die Dienstleistung in Anspruch genommen wurde. Da dies jedoch mit einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand einhergeht, wurde mit dem Mini-One-Stop-Shop ein neues Besteuerungsverfahren eingeführt, an dem Dienstleister auf freiwilliger Basis teilnehmen können. Die Unternehmen können dann im eigenen EU-Ansässigkeitsstaat alle Umsätze erklären. Voraussetzung dafür ist allerdings die Teilnahme für sämtliche Umsätze in EU-Mitgliedsstaaten. Das Unternehmen darf also weder einen Sitz noch eine Betriebsstäte in einem weiteren EU-Mitgliedsstaat besitzen.

Umsatzsteuer unterscheidet sich EU-weit

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Je nach Dienstleister, Firmensitz und Hauptmarkt sind die Mehrkosten auch dann beträchtlich, wenn MOSS angewendet wird. Grund dafür ist, dass die Umsatzsteuer innerhalb der verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten erheblich variiert. Vor allem für Sportwettenanbieter und Online Casinos wird das neue Gesetz zu Gewinneinbußen führen. Wer seine Online Spielautomaten beispielsweise von Malta aus in Deutschland anbietet, konnte bislang von den günstigeren Steuern im Inselstaat profitieren. Mit der Änderung des Leistungsortes erhöht sich die Mehrwertsteuer für deutsche Kunden.

Im Falle Deutschland und Malta steigt die Mehrwertsteuer lediglich von den maltesischen 18 % auf deutsche 19 %. Dieser Anstieg lässt sich sicherlich verschmerzen. Die höchste Mehrwertsteuer wird derzeit in Ungarn mit 27 % fällig, es folgen Dänemark, Schweden und Kroatien mit jeweils 25 %. Der bisherige Trick war allerdings, dass die Unternehmen durch steuerliche Begünstigungen einen Großteil der bezahlten Steuern zurückerhalten konnten. Einige Dienstleister mit enger Gewinnmarge werden deswegen ihre Preiskalkulation an das Herkunftsland des Kunden anpassen müssen. Zudem erfordern auch die statistische Erfassung des Leistungsortes und die Zuordnung der entsprechenden Umsätze einen erheblichen Mehraufwand in verwaltungstechnischer Hinsicht.

Anders sieht dies allerdings für Unternehmen aus, die Gibraltar als Steueroase nutzten. Bislang hatte das Land keine Steuern auf Gewinne außerhalb Gibraltars erhoben. Hier trifft die Erhebung der Mehrwertsteuer die Anbieter hart. Es zeigt jedoch auch, wie notwendig eine Vermeidung von Steuerschlupflöchern gewesen ist. Auch deswegen wird die Neuregelung von vielen etablierten Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in Deutschland begrüßt. Auf diese Weise würde die Chancengleichheit wieder hergestellt.

Weniger Anonymität der Verbraucher

Verbraucherschützer sehen in der veränderten Besteuerung deswegen auch den bedeutenden Nachteil, dass Kunden mehr persönliche Daten angeben müssen, da das Herkunftsland bislang nicht zwangsläufig Teil einer Registrierung war. Verschiedene Anbieter haben die Neuregelung zudem dafür genutzt, von ihren Kunden mehr Daten zu fordern, als eigentlich notwendig gewesen wären.

Frank