ElektroG bürdet dem Handel eine unverhältnismäßige Pflicht zur Rücknahme gefährlichen Abfalls auf

Der von Bundesumweltministerin Barbara Hendricks (SPD) vorgelegte Gesetzentwurf bürdet sowohl dem stationären als auch dem Online-Handel eine unverhältnismäßige Pflicht zur Rücknahme gefährlichen Abfalls und zu dessen Weiterverbringung auf. Zur Erfüllung der ökologischen Ziele der WEEE-Richtlinie ist diese Maßnahme nach Ansicht des BVOH allerdings gar nicht erforderlich. Im Gegenteil berge die Rücknahme der Altgeräte große Gefahren. Sie können umweltschädliche, gesundheitsgefährdende oder leicht in Brand geratende Stoffe enthalten, etwa lithiumhaltige Batterien und Akkus, blei- oder cadmiumhaltige Batterien, ozonschichtschädigende Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), Fluorkohlenwasserstoffe (FKW), Quecksilberschalter, bleihaltige Bildröhren, asbesthaltige Bauteile, PCB-haltige Kondensatoren, flammschutzmittelhaltige Leiterplatten. „Es ist in keinster Weise nachvollziehbar, warum dem Handel eine solche Expertenaufgabe auferlegt werden soll“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des BVOH.

Oliver Prothmann: ElektroG bürdet dem Handel eine unverhältnismäßige Pflicht zur Rücknahme gefährlichen Abfalls auf
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Für den Onlinehandel ergäbe sich im Vergleich zum stationären Handel eine zusätzliche Sonderlast. Eine unentgeltliche Rücknahme der Altgeräte durch die Onlinehändler würde ja auch die Übernahme der Versand- und Transportkosten einschließen. Besonders bei sperrigen oder massereichen Altgeräten brächte das erhebliche Zusatzkosten mit sich. „Es sollte – auch vor dem Hintergrund von „digitaler Agenda“ in Deutschland und dem von der Europäischen Union angestrebten „digital single market“ – nicht Ziel des Gesetzgebers sein, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Digitalwirtschaft, in diesem Falle des Onlinehandels, unattraktiv zu machen“, sagt Oliver Prothmann.

Eine Rücknahmepflicht für Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Handel würde einen erheblichen Erfüllungsaufwand erfordern, der in keinem Verhältnis zum ökologischen Nutzen stünde. Die langjährigen Erfahrungen mit der so genannten Selbstentsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen zeigen deutlich, dass am „point of sale“ keine relevanten Mengen erfasst werden können, die den Aufwand für Aufbau und Betrieb einer Rücknahmeinfrastruktur der Händler rechtfertigen würden.

Was bedeutet das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)?
Im Rahmen des neuen Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) wird diskutiert, dass der gesamte Handel, stationär und online, dazu verpflichtet wird, Altgeräte zurückzunehmen. Jeder Händler mit einer Ladenfläche bzw. einem Lager von min. 400 m2 soll in Zukunft auch eine Annahmestelle von Elektroaltgeräten sein. Im November 2012 veröffentlichte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in einer Erklärung über Ziele und Inhalte einer nationalen Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (sog. WEEE-Richtlinie) dass es keine Notwendigkeit einer Rücknahmepflicht durch den Handel gebe und sah neben der Rücknahme an öffentlichen Entsorgungsstellen durch die Kommunen lediglich eine freiwillige Rücknahme durch Hersteller und Vertreiber vor.

Frank