test.de mit nützlichen Tipps zum Online-Kauf und Verkauf

Natürlich haben Online-Plattformen wie eBay Vorteile. Es lassen sich schnell und einfach Objekte verkaufen, die aus der Mode gekommen oder nicht mehr auf dem neusten Stand der Technik sind. Das lässt viele Sammlerherzen höher schlagen.

Allerdings sind auch die Nachteile dieser Plattformen nicht zu vernachlässigen. Oft ist das Objekt der Begierde völlig überteuert und nicht viel günstiger, als diese in einem Webshop zu erwerben.
Wenn man dann noch nach dem Bezahlen nichts mehr vom Verkäufer hört, obwohl man die Ware noch nicht erhalten hat, vergeht einem schnell die Lust am Online-Einkauf. Einige Verkäufer machen sich strafbar und versteigern gestohlene Objekte. Hier ist der Käufer klar im Nachteil, da er zum Einen dazu verpflichtet ist das ersteigerte Objekt dem Eigentümer auszuhändigen, und zum Zweiten ist der Käufer auf sich alleine gestellt was die Rückzahlung des Geldes vom Verkäufer angeht.

Genau mit diesen Gefahren hat sich test.de auseinandergesetzt und gibt Käufern und Verkäufern nützliche Ratschläge, wenn sie auf den virtuellen Marktplätzen unterwegs sind.

test.de zu den Notwendigkeiten beim Online-Kauf und Verkauf
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Käufer-Tipps

Artikelbeschreibung

  • Bei der Beschreibung der Ware sollte der Käufer im wahrsten Sinne des Wortes die Augen offen halten – was der Anbieter schreibt – sollte grundsätzlich auch stimmen. Wem die Beschreibung zu kurz oder inhaltslos erscheint darf misstrauisch werden, genauso wie bei einem Foto, welches nicht selber geschossen, sondern lediglich von einem Hersteller kopiert wurde.

Lieferung

  • Betrug ist fast immer auszuschließen, wenn der Käufer ihnen Selbstabholung und im Gegenzug dann die Barzahlung anbietet.

Haftungs­ausschluss

  • „Die Haftung für Sachmängel ist ausgeschlossen“ – das heißt, dass der Käufer im Nachhinein kein Recht auf Ausbesserung oder die Erstattung des Kaufpreises hat. Jedoch ist der Verkäufer für das verantwortlich, was in seiner Artikelbeschreibung steht und er hat die Pflicht Mängel zu nennen, von denen er wusste.

Privatverkauf

  • Die Formulierung „Privatverkauf und keine Gewährleistung“ ist kein wirksamer Haftungsausschluss, solange der Privatanbieter nicht ausdrücklich sagt, dass er keine Sachmängelhaftung bietet. Privatverkäufer, die regelmäßig an- und verkaufen, handeln gewerblich, was bedeutet, dass die Käufer den Kaufvertrag widerrufen können. Unwirksam ist es, jede Haftung auszuschließen.

Auktions­abbruch

  • Der Abbruch einer eBay-Auktion unterliegt auch einigen Richtlinien: So darf eine Versteigerung nur dann abgebrochen werden, wenn die Ware gestohlen wurde, kaputt- oder verlorengegangen ist oder sich der Verkäufer beim Angebot geirrt hat. Ist bei einem Abbruch keiner dieser Gründe anzunehmen, so hat der Höchstbietende Anspruch auf Lieferung der Ware und zwar zu dem Preis, der beim Abbruch der Auktion bestand. Passiert das nicht kann er Schadensersatz verlangen.

Schein­gebote

  • Scheingebote sind illegale Gebote, die zumeist vom Anbieter selbst beeinflusst sind. Manchmal eröffnet er selbst einen zweiten Account um mitbieten zu können, oder er animiert Freunde und Bekannte dies für ihn zu tun. Da dies einen Betrug darstellt, kann man als Käufer die Lieferung zum Preis, der ohne die Scheingebote bestanden hätte, fordern. Der Käufer sollte skeptisch werden, wenn ein Objekt ein zweites Mal angeboten wird und der gleiche Höchstbietenden erscheint wie schon beim ersten Versuch.

Verkäufer-Tipps

Artikel­beschreibung

  • „Verspreche nichts, was du nicht halten kannst“ – diese Devise gilt für den Käufer bei der Artikelbeschreibung. Deswegen sollte das Objekt so genau wie möglich beschrieben und alle Mängel aufgeführt werden. Sogar die Mängel, die für möglich gehalten werden sollten in der Beschreibung zu finden sein.

Lieferung

  • Auch hier gilt der obenstehende Leitsatz. Wichtig ist die Recherche zum Angebot, von den Kosten für Porto bis zu der Verpackung. Beim Käufer kann das Vertrauen wecken, indem man die Selbstabholung gegen Barzahlung anbietet.

Haftungs­ausschluss

  • Wenn man nicht für Mängel haften möchte, die der Käufer im Nachhinein feststellt und die im Vorhinein für den Verkäufer nicht erkennbar gewesen sind, ist es empfehlenswert vor allem bei teurer Ware, dass der Händler jede Haftung für Sachmängel ausschließt.
    Man haftet jedoch immer für die Artikelbeschreibung, in der alle Mängel aufgeführt sein müssen. Wenn diese Beschreibung nicht stimmt, kann der Käufer den Kaufvertrag im schlimmsten Fall auf Grund arglistigen Verschweigens anfechten und kann dann Schadenersatz fordern.

Gewerbe

  • Bei regelmäßigem An- und Verkauf auf eBay kann man als Privatverkäufer plötzlich als gewerblicher Händler
    das Widerrufsrecht greift, der Ausschluss der Haftung ist unwirksam und Steuern müssen an das Finanzamt gezahlt werden.
    Gerichte sehen es oft als gewerbliches Handeln, wenn sie öfter gleichwertige Waren verkaufen oder Ware kurz nach der Anschaffung wieder versteigern /verkaufen.

Bindung

  • Die Verbindlichkeit eines Angebots bei eBay tritt sofort ein. Bei einem Irrtum in der Artikelbeschreibung, bei Mängeln, die sie nachträglich feststellen oder beschädigter, zerstörter oder gestohlener Ware, dürfen sie das Angebot beenden. Wenn sie eine eBay-Auktion stoppen, brauchen sie immer eine Rechtfertigung. Bei Abbruch der Auktion bekommt der Höchstbietende die Ware zu dem Preis, der bei der Beendigung der Auktion bestand – sonst muss man als Verkäufer Schadensersatz zahlen. Deswegen ist es zu empfehlen bei teuren Objekten einen angemessenen Mindestpreis festzulegen.