Steuerfalle Internethandel – die 5 wichtigsten Steuerfallen
Mit Privatverkäufen auf eBay und anderen Verkaufsplattformen kann man gut etwas nebenbei verdienen. Doch Vorsicht: Verkäufe im Internet bergen mehr Stolperfallen als man ahnt, da die Grenze zwischen steuerfreien Privatverkäufen und steuerpflichtigem Handel fließend ist. Und schneller als man denkt, wird man vom Privatanbieter zum steuerpflichtigen Händler. Das Finanzamt schaut ganz genau hin: Schwarzhändlern drohen saftige Nachforderungen.
Fünf Millionen private Verkäufer bieten zum Beispiel auf eBay ihre Sachen an. Nur 175.000 Verkäufer handeln nach Angaben des Konzerns dabei gewerblich… . Zwischen gewerblichen Händlern und Gelegenheitsverkäufern gibt es aber auch eine Vielzahl an Anbietern, die regelmäßig Offerten einstellen und somit häufig hohe Nebeneinkünfte generieren. Sie denken oft nicht darüber nach, ob sie damit bereits Steuern hinterziehen. Finanztest nennt die fünf wichtigsten Steuerfallen.
Steuerfalle 1: Die Steuerprofis jagen im Netz
Steuerfahnder suchen mit fortschrittlichster Software im Netz nach Steuersündern. Mit der Suchmaschine „Xpider“ spüren sie gezielt Schwarzhändler auf. Ihnen drohen hohe Nachzahlungen. Im Fokus stehen besonders Händler, die über längere Zeit viel oder größere Mengen an Neuware anbieten. Jährlich wertet die Software so allein in Niedersachsen etwa 600 bis 1.500 Datensätze zum Internethandel aus, die von den Steuerfahndern dann eingehend geprüft werden.
Neben eBay schauen sich die Beamten ebenso auf Amazon, Mobile.de, Autoscout24 oder MyHammer um. Generieren die Händler nachhaltige Einnahmen, kann das Finanzamt neben Namen, Adresse und Bankverbindung eine Aufzählung aller Verkäufe von den Portalbetreibern verlangen.
Steuerfalle 2: Privat oder Profi?
Was viele eBay-Händler nicht wissen: Die Grenze zwischen steuerfreien Privatverkäufen und steuerpflichtigem Handel ist fließend. Allein zu sagen, man handle privat oder ein Internet-Auftritt als Privatperson schützt den eBay-Anbieter nicht. Doch ab wann gilt ein Verkäufer als professioneller Verkäufer?
Faustformel: Wer Wohnung oder Keller aufräumt und alte Sachen gegen Höchstgebot versteigert, ist Privatverkäufer und bleibt somit steuerfrei. Darunter fallen Kleidung, Möbel, Fernseher, Spielkonsolen. Auch wer das eigene Auto oder die geerbte Sammlung veräußert, muss keine Steuern bezahlen. Wie bei sporadischen Flohmarkt-Einnahmen lässt der Fiskus diesen Kleinhandel unter Privatleuten zu, auch wenn Einkünfte generiert werden.
Als gewerblich beurteilt das Finanzamt dauerhaft profitable Geschäfte. Ab etwa 40 Verkäufen in wenigen Monaten kann es heikel werden. Die Gerichte entscheiden immer nur im konkreten Einzelfall.
Hinweise auf ein Gewerbe: Diese liegen vor bei regelmäßigem Handel, hohen Umsätzen, Verkauf von gleichartigen Gegenständen oder Neuware, Verkauf für Dritte oder aufwendig und prominent platzierten Angeboten. Dabei ist es egal, ob tatsächlich Gewinn erwirtschaftet wird. Jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ist gewerblich.
Steuerfalle 3: Wiederverkauf
Doch private Händler müssen ebenfalls an das Finanzamt denken. Haben sie die verkauften Gegenstände explizit in Erwartung eines höheren Wiederverkaufswertes erstanden, stuft das Finanzamt den Verkauf als gewerbsmäßig ein und fordert Steuern. Wer beispielsweise vor Weihnachten einen Gegenstand kauft, um diesen gewinnbringend zu den Festtagen wieder zu verkaufen, muss das in seiner Steuererklärung in der Anlage „SO“ für sonstige Einkünfte als privates Veräußerungsgeschäft aufführen. Dabei muss er den Gewinn sowie Preis und Datum der Anschaffung und Verkauf eintragen.
Steuerfalle 4: Spekulationsgeschäfte
Für sogenannte Spekulationsgüter interessiert sich das Finanzamt ebenfalls. Hierzu zählen private Wertobjekte, die schnell und mit großem Gewinn wieder veräußert werden können (Schmuck, Goldbarren, Münzen oder Antiquitäten). Hat der Anbieter diese vor weniger als einem Jahr erst selbst erworben, muss er den Gewinn versteuern. Es sei denn der Gesamtgewinn liegt unter 600 Euro.
Steuerfalle 5: Vorsicht, Gewerbe!
Handelt man als professioneller Verkäufer werden gleich drei Steuerarten fällig: Neben der Einkommensteuer können auch Umsatz- und Gewerbesteuer anfallen.
Einkommensteuer: Auf jeden Euro zusätzlichen Gewinns aus gewerblichem Internethandel fällt Einkommensteuer an, wenn das gesamte Einkommen über dem Jahresgrundfreibetrag von aktuell 8.354 Euro liegt. Für Arbeitnehmer, die im Netz nebenher gewerbsmäßig verdienen, sind bis zu 410 Euro Gewinn jährlich steuerfrei. Höhere Nebeneinkünfte müssen in der Steuererklärung angeben werden. Weitere Steuern muss ein Kleinunternehmer bis zu einem Umsatz von 17.500 Euro brutto nicht zahlen.
Umsatzsteuer: Liegen die Umsätze über 17.500 Euro brutto im zurückliegenden Jahr und werden im laufenden Jahr voraussichtlich mehr als 50.000 Euro erzielt, wird Umsatzsteuer fällig.
Gewerbesteuer: Übersteigen die Gewinne jährlich 24.500 Euro, muss an die örtlichen Kommunen Gewerbesteuer entrichtet werden.
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