Steuerfalle Internethandel – die 5 wichtigsten Steuerfallen

Mit Privatverkäufen auf eBay und anderen Verkaufsplattformen kann man gut etwas nebenbei verdienen. Doch Vorsicht: Verkäufe im Internet bergen mehr Stolperfallen als man ahnt, da die Grenze zwischen steuerfreien Privatverkäufen und steuer­pflichtigem Handel fließend ist. Und schneller als man denkt, wird man vom Privatanbieter zum steuerpflichtigen Händler. Das Finanzamt schaut ganz genau hin: Schwarz­händ­lern drohen saftige Nach­forderungen.

Fünf Millionen private Verkäufer bieten zum Beispiel auf eBay ihre Sachen an. Nur 175.000 Verkäufer handeln nach Angaben des Konzerns dabei gewerb­lich… . Zwischen gewerblichen Händ­lern und Gelegen­heits­verkäufern gibt es aber auch eine  Vielzahl an Anbietern, die regel­mäßig Offerten einstellen und somit häufig hohe Nebeneinkünfte generieren. Sie denken oft nicht darüber nach, ob sie damit bereits Steuern hinterziehen. Finanztest nennt die fünf wichtigsten Steuerfallen.

Steuerfalle 1: Die Steuerprofis jagen im Netz

Steuerfahnder suchen mit fortschrittlichster Software im Netz nach Steuersündern. Mit der Such­maschine „Xpider“ spüren sie gezielt Schwarz­händler auf. Ihnen drohen hohe Nachzahlungen. Im Fokus stehen besonders Händler, die über längere Zeit viel oder größere Mengen an Neuware anbieten. Jähr­lich wertet die Software so allein in Nieder­sachsen etwa 600 bis 1.500 Daten­sätze zum Internet­handel aus, die von den Steuerfahndern dann eingehend geprüft werden.

Neben eBay schauen sich die Beamten ebenso auf Amazon, Mobile.de, Auto­scout24 oder MyHammer um. Generieren die Händler nach­haltige Einnahmen, kann das Finanz­amt neben Namen, Adresse und Bank­verbindung eine Aufzählung aller Verkäufe von den Portal­betreibern verlangen.

Steuerfalle 2: Privat oder Profi?

Was viele eBay-Händler nicht wissen: Die Grenze zwischen steuerfreien Privatverkäufen und steuer­pflichtigem Handel ist fließend. Allein zu sagen, man handle privat oder ein Internet-Auftritt als Privatperson schützt den eBay-Anbieter nicht. Doch ab wann gilt ein Verkäufer als professioneller Verkäufer?

Faustformel: Wer Wohnung oder Keller aufräumt und alte Sachen gegen Höchst­gebot versteigert, ist Privatverkäufer und bleibt somit steuerfrei. Darunter fallen Kleidung, Möbel, Fernseher, Spiel­konsolen. Auch wer das eigene Auto oder die geerbte Samm­lung veräußert, muss keine Steuern bezahlen. Wie bei sporadischen Flohmarkt-Einnahmen lässt der Fiskus diesen Klein­handel unter Privatleuten zu, auch wenn Einkünfte generiert werden.

Als gewerblich beurteilt das Finanz­amt dauer­haft profitable Geschäfte. Ab etwa 40 Verkäufen in wenigen Monaten kann es heikel werden. Die Gerichte entscheiden immer nur im konkreten Einzel­fall.

Hinweise auf ein Gewerbe: Diese liegen vor bei regel­mäßigem Handel, hohen Umsätzen, Verkauf von gleich­artigen Gegenständen oder Neuware, Verkauf für Dritte oder aufwendig und prominent platzierten Angeboten. Dabei ist es egal, ob tatsäch­lich Gewinn erwirt­schaftet wird. Jede nach­haltige Tätig­keit zur Erzielung von Einnahmen ist gewerb­lich.

Steuerfalle 3: Wieder­verkauf

Doch private Händler müssen ebenfalls an das Finanz­amt denken. Haben sie die verkauften Gegen­stände explizit in Erwartung eines höheren Wiederverkaufswertes erstanden, stuft das Finanzamt den Verkauf als gewerbs­mäßig ein und fordert Steuern. Wer beispielsweise vor Weih­nachten einen Gegenstand kauft, um diesen gewinnbringend zu den Fest­tagen wieder zu verkaufen, muss das in seiner Steuererklärung in der Anlage „SO“ für sons­tige Einkünfte als privates Veräußerungs­geschäft aufführen. Dabei muss er den Gewinn sowie Preis und Datum der Anschaffung und Verkauf eintragen.

Steuerfalle 4: Spekulations­geschäfte

Für sogenannte Spekulations­güter interes­siert sich das Finanz­amt ebenfalls. Hierzu zählen private Wertobjekte, die schnell und mit großem Gewinn wieder veräußert werden können (Schmuck, Gold­barren, Münzen oder Antiquitäten). Hat der Anbieter diese vor weniger als einem Jahr erst selbst erworben, muss er den Gewinn versteuern. Es sei denn der Gesamt­gewinn liegt unter 600 Euro.

Steuerfalle 5: Vorsicht, Gewerbe!

Handelt man als professioneller Verkäufer werden gleich drei Steuerarten fällig: Neben der Einkommensteuer können auch Umsatz- und Gewerbe­steuer anfallen.

Einkommensteuer: Auf jeden Euro zusätzlichen Gewinns aus gewerb­lichem Internethandel fällt Einkommensteuer an, wenn das gesamte Einkommen über dem Jahres­grund­frei­betrag von aktuell 8.354 Euro liegt. Für Arbeitnehmer, die im Netz nebenher gewerbs­mäßig verdienen, sind bis zu 410 Euro Gewinn jährlich steuerfrei. Höhere Neben­einkünfte müssen in der Steuererklärung angeben werden. Weitere Steuern muss ein Klein­unternehmer bis zu einem Umsatz von 17.500 Euro brutto nicht zahlen.

Umsatz­steuer: Liegen die Umsätze über 17.500 Euro brutto im zurück­liegenden Jahr und werden im laufenden Jahr voraus­sicht­lich mehr als 50.000 Euro erzielt, wird Umsatz­steuer fällig.

Gewerbe­steuer: Über­steigen die Gewinne jähr­lich 24.500 Euro, muss an  die örtlichen Kommunen Gewerbe­steuer entrichtet werden.