Zirka-Angabe bei Liefertermin ist weiter zulässig

Nachdem im vergangenen Sommer die EU-Verbraucherrichtlinien in Kraft ist getreten ist, sind Internet-Händler per Gesetz dazu verpflichtet den Zeitpunkt festzulegen, an dem die Bestellung beim Kunden eintrifft. Was noch nicht exakt terminiert war, war die Frage: Wie genau muss dieser Zeitpunkt festgelegt sein? Reicht unter Umständen ein Zeitraum aus und darf dieses Zeitfenster mit „ca.“ angegeben werden?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht München und traf bereits im Oktober 2014 folgende Entscheidung (Az.: 29 W 1935/14):

Die Angabe der Lieferzeit mit „ca.2-4 Werktage“ sei ausreichend bestimmt. Es ergebe sich daraus der Termin bis zu dem der Shop-Betreiber liefern müsse, nämlich nach spätestens vier Tagen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 17. September 2014 wurde damit zurückgewiesen.

Die Zusätze „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage”  oder „in der Regel“ hinsichtlich der Liefertermine hingegen sind zu ungenau und dürfen nicht verwandt werden. Durch die Nutzung einer solchen ungenauen Formulierung behalte sich der Händler eine nicht genügend bestimmte Frist für die Erbringung seiner Leistung vor.

Auch sollte man als Händler mit der Angabe „sofort lieferbar“ vorsichtig umgehen. In der Praxis bedeutet das nämlich eine sofortige Versendung der Ware. Passiert dies nicht, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, der abgemahnt werden kann. Ferner weiß der Kunde mit der Angabe „sofortige Lieferung“ immer noch nicht, zu welchem Termin die Ware dann bei ihm eintrifft.