Lohnabrechnung für Minijobber leicht gemacht

Die Abrechnung von Löhnen stellt für einige Unternehmen, unabhängig von der Beschäftigungsart, eine große Herausforderung dar, denn insbesondere Neueinsteiger und junge Existenzgründer fühlen sich häufig angesichts der umfangreichen Abrechnungsmodelle unsicher und überfordert. Doch mittlerweile gibt es im Internet zahlreiche Seiten, die Unternehmern hierbei Unterstützung bieten und Software für Lohnabrechnungen zur Verfügung stellen.

Lohnabrechnung für Minijobber leicht gemacht
Lohnabrechnung für Minijobber leicht gemacht 1

Der Computer macht die Abrechnung!

Mit Hilfe von Tools und Software-Dienstleistungen verschiedener Anbieter werden Lohnabrechnungen nicht nur einfacher, sondern auch sehr viel zeitsparender fertiggestellt. Verbraucher müssen lediglich die Mitarbeiterdaten und jeweiligen Arbeitszeiten eingeben und ein Computerprogramm erledigt in kurzer Zeit die gesamte Lohnabrechnung. Wer in seiner Firma  nicht nur Vollzeitangestellte, sondern auch Geringverdiener  und dabei seine Gehaltsabrechnung jedoch nicht vollständig einem Computerprogramm überlassen möchte, der sollte hinsichtlich des Themas „Minijob“ einige Grundlagen zur Kenntnis nehmen bzw. berücksichtigen, um die Abrechnung korrekt vollziehen zu können. Darunter fallen die Berücksichtigung der Lohn- und Kirchensteuer,  Kranken- und Rentenversicherung, des Solidaritätszuschlags, Umlagen etc. Neben der Kenntnisnahme all dieser rechtlichen Bestimmungen müssen Arbeitgeber ebenfalls wissen, wie eine geringfügige Beschäftigung definiert wird.

Minijob – Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis

Bei einer geringfügigen Beschäftigung handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, bei dem der Beschäftigte nicht mehr als 450 Euro monatlich verdient. Der Gesetzgeber hat für diese Beschäftigungsart bestimmte Berechnungen innerhalb der Lohn- und Gehaltsabrechnung festgelegt. So müssen Minijobber in der Regel keine Sozialabgaben leisten und bekommen ihr Bruttogehalt voll ausgezahlt, das heißt, es erfolgt eine Auszahlung des vereinbarten Lohnes ohne Abgaben. Stattdessen muss der Arbeitgeber für den Beschäftigten einen Pauschalbeitrag zur Lohnsteuer und zu den Sozialabgaben leisten. Nachfolgend werden die wichtigsten Abrechnungskriterien zur Lohnabrechnung noch einmal kurz aufgelistet:

  • Lohnsteuer: Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ist die Lohnsteuer auf 2 % des Arbeitsentgelts festgesetzt. Hierbei kann auf eine Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichtet werden, denn es handelt sich um eine Pauschale.
  • Kirchensteuer: Auch hier ist bei einem Mini-Job die Kirchensteuer bereits in der 2%-Pauschale enthalten.
  • Solidaritätszuschlag: Dieser ist ebenfalls wie die Kirchensteuer und auch die Lohnsteuer bei Minijobbern in der 2 %-Pauschale enthalten.
  • Krankenversicherung: Auch die Krankenversicherung wird bei einem Minijob vom Arbeitgeber bezahlt. Hier gilt eine 13 %-Pauschale auf das Arbeitsentgelt. Der Arbeitnehmer ist während des Beschäftigungsverhältnisses versicherungsbefreit.
  • Rentenversicherung: Die 15%-Pauschale für die Rentenversicherung wird ebenfalls vom Arbeitgeber abgeführt. Die Berechnung erfolgt abermals auf das Bruttoentgelt. Der Arbeitnehmer kann jedoch auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, muss jedoch in diesem Fall die zusätzlichen Kosten selbst tragen.
  • Umlage 1 und Umlage 2: Der Arbeitgeber muss auch Pauschalen für Arbeitgeberversicherungen zahlen, u.a. die Umlage 1 mit 0,6% des Bruttoentgelts für Lohnfortzahlungen bei Krankheit sowie die Umlage 2 mit 0,07% für Lohnfortzahlungen bei Schwangerschaft.
  • Insolvenzgeldumlage: Hier muss der Arbeitgeber eine Umlage von 0,41 % für den Arbeitnehmer aufnehmen.

 

 

Frank