Mitteilung zum PayPal-Gewinnspiel: PayPal verliert vor Gericht und muss zahlen

Informiert eine Firma eines Gewinnspiels einen Gewinner, muss sie auch zahlen und das selbst dann, wenn zu viele Personen angeschrieben wurden. Das Amtsgericht (AG) Jena hat PayPal dazu verpflichtet, einem Teilnehmer des Gewinnspiels „Willste? Kriegste!“ die zugesicherten 500 Euro auszuzahlen (Urteil vom 14.05.2014, Az.26 C 871/13). Da die Verjährungsfrist erst Ende 2016 erst endet, können auch andere Kunden noch hoffen. In jedem Fall sollte man das „Gewinnzusagen-Mail“ aufbewahren.

Ungültige Mitteilung zum PayPal-Gewinnspiel: PayPal verliert vor Gericht und muss zahlen
Mitteilung zum PayPal-Gewinnspiel: PayPal verliert vor Gericht und muss zahlen 1

Hintergrund

PayPal verschickte Anfang Juni 2013 an einige seiner Kunden eine Mail über die sie darüber informiert wurden, dass sie bei einem Gewinnspiel(„Willste? Kriegste!”) für getätigte Transaktionen im Zeitraum 27.05. – 31.05.2013 gewonnen haben. Kurze Zeit später ließ PayPal allerdings verlauten, dass dieses Versprechen irrtümlich erfolgte und erklärte die Anfechtung der Gewinnspielzusagen. Das Unternehmen, das mit der Gewinnbenachrichtigung beauftragt wurde, habe versehentlich beim Verschicken den E-Mail Verteiler für den regulären Newsletter-Versand ausgewählt und damit einen wesentlich größeren Kundenkreis angeschrieben. Die Gewinnbeteiligung sollte allerdings nur an 10 Gewinner verschickt werden.

Generell seien die Verbraucher bei echt aussehenden Zusagen gesetzlich geschützt und könnten einen Anspruch auf Auszahlung des Gewinns geltend machen, so Anwalt Solmecke. Das sei durch §661a des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Hier heißt es: „Sendet ein Unternehmer Gewinnzusagen an einen Verbraucher, hat er diesem den Preis auch auszuzahlen, sofern er durch die Gestaltung der Gewinnzusage den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen habe”.

Unter Juristen wird hingegen diskutiert, ob eine solche Gewinnzusage überhaupt wirksam angefochten werden kann. Geht man von der Auffassung aus, dass eine Gewinnzusage gar keine Willenserklärung ist, sondern eine geschäftsähnliche Aktion, dann wäre ein Einspruch gar nicht ausführbar und PayPal müsste den Gewinn auszahlen.

Genau dieser Auffassung haben sich auch die Richter des AG Jena angeschlossen. Nach Ansicht des Gerichts ist eine wirksame Anfechtung der PayPal-Gewinnspielzusagen ausgeschlossen. PayPal muss den irrtümlich benachrichtigten Gewinnspielteilnehmern den Gewinn in Höhe von 500 Euro zukommen lassen. Dies würde nach Meinung des Gerichts auch gelten, wenn man sich der Auffassung anschließt, dass eine Anfechtung hier möglich gewesen wäre. Die Richter argumentierten, dass PayPal ohnehin nicht explizit genug erklärt habe, warum der Empfänger der Gewinnspielmitteilung gerade nicht zu den 10 avisierten Gewinnern des Gewinnspiels gehören sollte. Eine Anfechtung von geschäftsähnlichen Handlungen sei, wenn überhaupt, nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Christian Solmecke empfindet die Entscheidung des Gerichtes als richtig. Könnten Gewinnspielmitteilungen so einfach angefochten werden, würde die Absicht des §661a BGB unterlaufen werden. Es komme hier gerade auf einen effektiven Schutz der Konsumenten.