BGH-Grundsatzurteil zu vorzeitig abgebrochenen Auktionen

Das Urteil bezüglich vorzeitig beendeter eBay-Auktionen, das vom BGH gefällt wurde, war schon überfällig. Denn grundlos vorzeitig beendete Versteigerungen waren für die Käufer häufig ein Ärgernis. Der BGH hat nun folgendes Grundsatzurteil gesprochen: Ersteigert ist ersteigert – selbst dann, wenn der Kaufpreis nicht adäquat sein mag.

BGH-Grundsatzurteil zu vorzeitig abgebrochenen Auktionen
BGH-Grundsatzurteil zu vorzeitig abgebrochenen Auktionen 1

eBay-Händler dürfen eine Versteigerung nicht einfach abbrechen, nur weil sie ihren Artikel anderweitig veräußern wollen. Das hat der Bundesgerichtshof mit dem Urteil AZ.: VIII ZR 42/14 entschieden. Die Auktion darf jedoch vorzeitig beendet werden, allerdings bekommt dann automatisch der Bieter den Zuschlag, der zu diesem Zeitpunkt das höchste Gebot abgegeben hat.

Im zu verhandelnden Fall hatte ein eBay-Verkäufer einen gebrauchten VW Passat im Angebot. Als Mindestgebot legte er einen Euro fest. Kurz darauf bot ein interessierter Käufer tatsächlich einen Euro. Doch einige Zeit später beendete der Verkäufer die Auktion einfach. Dem Bieter teilte er via Mail mit, dass er einen Käufer gefunden habe – außerhalb der eBay-Auktion. Dieser wolle 4.200 Euro für das Fahrzeug bezahlen.

Das wollte sich der „Ein-Euro-Bieter“ nicht bieten lassen, woraufhin er auf Schadenersatz klagte. Der Wagen, so die Begründung des Bieters, hätte einen Marktwert von 5.250 Euro gehabt. Diesen Betrag, minus einem Euro, den er geboten hatte, forderte er ein. Die Richter des BGH gaben dem interessierten Käufer Recht. Zwischen dem Bieter und dem Verkäufer sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Der Verkäufer müsse den Bieter entschädigen, da er das Auto nicht mehr ausliefern könne.

Fazit:

Eine Auktion kann nicht einfach abgebrochen werden, nur weil der gewünschte Verkaufspreis nicht erlangt werden kann. Wer nicht Gefahr laufen möchte seine Offerte eventuell zum Schnäppchenpreis herausgeben zu müssen, sollte von vorneherein einen entsprechenden Mindestpreis festsetzen.

Ausnahmefälle in denen der Verkäufer seine Auktion vorzeitig beenden darf sind:

  • die Ware, die er anbietet, wurde gestohlen wurde. So hatte es der BGH vor drei Jahren entschieden (Aktenzeichen VIII ZR 305/10).
  • die Ware geht ohne Verschulden des Anbieters kaputt
  • Vertippt sich der Verkäufer beim Einstellen der Offerte und gibt versehentlich einen viel zu niedrigen Startpreis ein, darf er auch abbrechen.
  • Überdies kann die Versteigerung vorzeitig beendet werden, wenn noch kein Gebot eingegangen ist.

 

Verschiedene Urteile der Gerichte zu vorzeitig beendeten Auktionen finden Sie hier.