Abmahnung wegen fehlender Angabe des Grundpreises in eBay-Artikelübersicht fragwürdig

Wer über eBay als gewerblicher Händler Waren veräußert, muss normalerweise neben dem Endpreis auch den Grundpreis angeben. Fraglich ist jedoch, ob das auch bei einer Artikelserie gilt. Ein Gerichtsentscheid des Landgerichtes Düsseldorf hat sich damit befasst.

 

Ein eBay-Händler machte auf der Artikelübersichtsseite nur die folgende Angabe „Preis von: EUR 1,60″. Es handelte sich um Offerten von unterschiedlichen Größen. Wenn man einen einzelnen Artikel bei eBay aufgerufen hat, wurde dort dann auch der Grundpreis angezeigt. Einem Wettbewerbsverein genügte das jedoch nicht. Er beanstandete das zunächst und beantragte schließlich gegen den Händler eine einstweilige Verfügung.

Die Richter des Landgerichtes Düsseldorf lehnten jedoch mit Urteil vom 15.08.2014 (Az. 38 O 70/14) den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Nach Meinung des Gerichtes scheitert ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 PAngV daran, dass der in der Artikelübersicht aufgezeigte Preis sich auf keinen konkreten Artikel bezieht. Dieser muss vielmehr vom Kunden hinsichtlich seiner Gebindegröße ausgewählt werden. Aus diesem Grund reiche es aus, wenn der Grundpreis beim jeweiligen Artikel genannt wird.

Gewerbliche eBay-Händler sollten, so Rechtsanwalt Christian Solmecke, unbedingt auf einwandfreie Preisangaben achten. Ansonsten müssen sie mit einer teuren Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) rechnen. Auf jeden Fall sollte beim jeweiligen Artikel der Endpreis aufgeführt werden. Darunter ist der Preis zu verstehen, den der Kunde wirklich zu zahlen hat (einschließlich Umsatzsteuer und aller anderer Preisbestandteile). Unter bestimmten Umständen muss zusätzlich der Grundpreis aufgeführt werden (Preis inklusive Umsatzsteuer je Mengeneinheit).Dies setzt voraus, dass sich der Preis für einen bestimmten Artikel nicht ausschließlich nach der Stückzahl, sondern vielmehr nach Gewicht oder dem Volumen richtet. Der Grundpreis muss dann in direkter Nähe zum Endpreis angegeben werden.

Im Falle einer Abmahnung zum Beispiel wegen fehlender Angabe des Grundpreises auf eBay sollte allerdings nicht übereilt gezahlt werden. Es kommt nämlich immer wieder vor, dass Internet-Händler hier unrechtmäßig abgemahnt werden oder die Abmahnung zumindest fraglich ist. Dies gilt besonders dann, wenn die Abmahnung von der IDO (IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.) oder den Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. ausgesprochen worden sind.