Landgericht Aschaffenburg: “Sofort lieferbar” bedeutet Versand am nächsten Tag

Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde, Beuger und Solmecke macht auf folgendes Urteil aufmerksam:

Wer als Internet-Händler bei der Beschreibung der Ware angibt, dass diese „sofort lieferbar“ sei, darf sich auf keinen Fall 5-7 Tage Zeit mit dem Versand der Bestellung lassen. Das Landgericht Aschaffenburg hat in einem Urteil (19.08.2014 Az. 2 HK O 14/14) bestimmt, dass die Angabe „sofort lieferbar“ in der Praxis eine sofortige Versendung der Ware bedeutet. Ist der Händler nicht in der Lage die Ware baldigst zu versenden, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Dieser kann abgemahnt werden.

Im zu verhandelnden Fall ist die Wettbewerbszentrale gegen einen Internet-Händler vorgegangen, der seine Artikel mit dem Zusatz „sofort lieferbar“ zum Verkauf anbot. Den Kunden jedoch erklärte er in der Bestätigungsmail, dass eine sofortige Lieferung nicht möglich sei, da er die Ware nicht mehr vorrätig habe. Bis zu einer Woche mussten seine Kunden warten. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale eine klare Irreführung der Kunden.

Das Landgericht Aschaffenburg sah dies ähnlich und erkannte den Wettbewerbsverstoß an. Nach Meinung des Gerichts bedeutet „sofort lieferbar“, dass die Ware am nächsten Tag zum Versand bereitgehalten wird.