Erfüllungsanspruch gegenüber Verkäufer bei eBay erlischt bei falscher Identitätsangabe

Das Amtsgericht Kerpen hat in einer Entscheidung (Urt.27.06.2014- Az.: 104 C 106/14) folgendes deutlich gemacht: Wer bei eBay unter falschem Namen agiert und dadurch seine Identität im Unklaren lässt, hat keinen Erfüllungsanspruch auf Lieferung der Ware durch den  Verkäufer. Das berichtete Rechtsanwalt Christian Solmecke.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein eBay-User unter Verwendung von inkorrekten Daten auf der Plattform angemeldet. Er gab einen anderen Namen und eine nicht zutreffende Adresse an. Nach der Registrierung nahm er als Käufer an einer eBay-Versteigerung teil. Als der Verkäufer die Ware nicht ausliefern wollte, verklagte der eBay-Nutzer den Händler.

Das Amtsgericht Kerpen wies die Klage des eBay-Nutzers jedoch ab. Aufgrund der nicht zutreffenden persönlichen Daten bei der eBay-Anmeldung ist nach Ansicht des Gerichtes kein Vertragsschluss zu Stande gekommen. Dementsprechend hat der eBay-Nutzer keinen Anspruch auf Erfüllung durch Lieferung der Ware. Denn die Offerten zur Abgabe eines Angebots richten sich nur an solche Personen, die sich unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen bei eBay registriert haben.

Das ergibt sich daraus, dass Personen, die bei dem Abschluss eines Rechtsgeschäftes eine falsche Identität angeben, nicht schutzwürdig sind. Die schutzwürdigen Interessen der ehrlichen Vertragspartner werden durch die Angabe einer falschen Identität untergraben.