OLG Köln: Pixelio-Urteil des LG Köln von Januar 2014 aufgehoben

Im Februar berichtete onlinemarktplatz.de von einem Urteil des Landgerichtes Köln. Im zu verhandelnden Fall ging es darum, dass von Pixelio gekaufte Fotos auch bei der direkten Anzeige über die Bild-URL einen Urhebervermerk aufweisen müssen. Das bedeutet, ist auf einer Webseite ein Foto ohne einen vereinbarten Hinweis zum Urheber trotz einwandfreier Lizenzierung direkt aufrufbar, kann das gesetzwidrig sein. 

Das Urteil des Landgerichtes sorgte damals nicht nur für rechtliche Unsicherheiten, sondern warf ebenso die Frage nach der technischen Umsetzung auf. In der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Köln wurde das Urteil letzte Woche aufgehoben.

In einer mündlichen Stellungnahme sorgte das OLG Köln für Eindeutigkeit in dem strittigen Thema:

Einerseits lasse sich nach Meinung des Gerichts ein Unterlassungsanspruch nicht aus den Lizenzbedingungen von Pixelio herleiten. Denn in diesen war nie gefordert worden den Urhebervermerk direkt im Bild selber anzubringen. Dadurch würde eine Bearbeitung des Fotos entstehen, was laut den Lizenzbedingungen von Pixelio nur eingeschränkt gestattet ist.

Zum anderen sahen die Richter des OLG Köln in dem Aufrufen eines Fotos per Rechtsklick keine urheberrechtlich signifikante Zweitnutzung. Eher sei dieses Aufrufen des Bildes unter seiner URL, nach Ansicht des Gerichtes, eine reine technische Begleiterscheinung.

Das hat vor allem Folgen für Webseitenbetreiber, die Bilder von Portalen wie Pixelio verwenden. Nach der Entscheidung des LG Köln im Januar dieses Jahres war die Unsicherheit groß, wo der Urheberrechtsvermerk angebracht werden muss. Der klagende Fotograf hat seinen Antrag auf einstweilige Verfügung indes zurückgezogen.

Bei vielen Internetnutzern dürfte dieses Urteil jetzt für Erleichterung sorgen.