BGH: Werbung mit selbstverständlichen Verbraucherrechten sind verboten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil (AZ.: IZR 185/12) Werbung mit Selbstverständlichkeiten verboten, selbst wenn diese nicht besonders hervorgehoben sind.

Im vorliegenden Fall hatte ein Online-Händler, der Drucker- und PC-Zubehör verkauft, für seinen Service unter anderem auch mit folgendem Gesichtspunkt geworben: „Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie.“

Eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie ist jedoch  bei Fernabsatzgeschäften bestehendes Recht. Ein Mitbewerber des Drucker-Händlers klagte daraufhin. In der Werbung werde der Eindruck erweckt, die „Geld-Zurück-Garantie” sei ein freiwilliger Service des Beklagten und daher eine Besonderheit der Offerte.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte die Klage zuvor mit der Begründung abgewiesen, dass dieser Aspekt nicht explizit hervorgehoben sei.

Nach Meinung der Richter des BGH jedoch, bedürfe es keiner prominenten Präsentation der mutmaßlichen Besonderheit des Angebots. Beim Kunden werde trotzdem der falsche Eindruck erweckt, dass sich der Händler mit diesem Angebot von Konkurrenten abhebe. Das erfülle den Tatbestand der Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (Werbung mit Selbstverständlichkeiten).