Kammergericht Berlin: Mail-Adresse darf nicht durch Kontaktformular ersetzt werden

Es gibt Internet-Händler, die gerne auf die Angabe der Mail-Adresse auf der Webseite verzichten und stattdessen nur ein Kontaktformular anbieten. Nach einem aktuellen Urteil des Kammergerichts Berlin (Aktenzeichen: 5 U 32/12), ist das jedoch nicht erlaubt. Es gilt: Die Angabe der E-Mail-Adresse ist verpflichtend. Die Mail-Adresse darf nicht durch ein Kontaktformular ersetzt werden. Das Urteil wurde bereits am 7. Mai 2013 gesprochen, ist jedoch erst jetzt bekannt worden.

Die Richter erklärten, dass die Vorschrift im Telemediengesetz (TMG) die Angabe einer E-Mail-Adresse vorschreibe. Daher reiche es nicht aus, wenn der Betreiber einer Webseite, der Waren oder Dienstleistungen anbietet, nur ein Kontaktformular, das keine Mail-Adresse ist, und Telefon- oder Faxnummer angebe. Eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und direkte Verständigung müsse möglich sein, inklusive der Adresse der elektronischen Post, der E-Mail-Anschrift. Bei einem Kontakt-Formular sei der Konsument nicht frei in seinen Formulierungen und die Aussendung  sei nicht wirklich kontrollierbar.

Jeder, der selbst schon einmal ein solches Kontaktformular auszufüllen hatte (aus Ermangelung einer Mail-Adresse), weiß wie schwierig es sein kann, hierüber sein Anliegen anzubringen. Es beginnt beim Auswählen einer bestimmten Kategorie bis hin zu der meist limitierten Zeichenanzahl. Dann klickt man auf „Senden der Nachricht“ und verschwunden ist die Mitteilung. Jetzt kann man nur noch darauf hoffen eine Antwort zu erhalten.

Ein Kontaktformular und eine E-Mail Adresse seien nicht vergleichbar und stellten keine gleichwertige Kontaktmöglichkeit dar, so die Ansicht der Richter.

Die Telefonnummer reiche auch nicht aus, weil sie keine elektronische Postadresse (sprich Mail-Adresse) darstelle und damit ebenfalls nicht adäquat ist. Gleiches gelte für die Telefaxnummer.