AG Darmstadt: eBay-Auktion darf durchaus vorzeitig beendet werden

Eine wohl etwas ungewöhnliche Entscheidung hat das Amtsgericht Darmstadt getroffen. Es entschied mit Urteil vom 25.06.2014 (Az. 303 C 243/13), dass ein eBay-Verkäufer  bei einer Restlaufzeit von 12 Stunden eine Versteigerung ohne Gründe verfrüht beenden darf. Rechtsanwalt Christian Solmecke beleuchtet das Urteil, das ihm „sehr zweifelhaft erscheint“.

Ein eBay-User stellte einen gebrauchten Rückwärtskipper auf der Plattform zum Verkauf ein. Er gab eine Laufzeit von 10 Tagen an. Einen Tag später jedoch brach er ohne Angabe von Gründen die eBay-Auktion ab. Zu diesem Moment gab gerade ein weiterer Nutzer das Höchstgebot von 267 Euro ab. Er wollte sich mit der vorzeitigen Beendigung der eBay-Auktion (8 Tage vor Laufzeitende) nicht zufrieden geben und forderte vom eBay-Verkäufer schließlich die Zahlung von 2.193,45 Euro Schadensersatz. Der Verkäufer weigerte sich zu zahlen.

Die Richter aus Darmstadt entschieden aber, dass der eBay-Verkäufer keinen Schadensersatz leisten muss. Nach Ansicht des Gerichtes darf ein eBay-Nutzer normalerweise eine laufende Auktion zu jeder Zeit abbrechen, ohne dafür Rechenschaft ablegen zu müssen.

Das gilt jedoch nur, soweit die Laufzeit bis zum Ende der Versteigerung noch länger als 12 Stunden dauert. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Käufer nicht schutzwürdig. Er dürfe sich noch nicht darauf verlassen, dass er eine begehrenswerte Ware günstig erwerben könne. Das ergebe sich allein schon daraus, dass der zu diesem Zeitpunkt Meistbietende mit höheren Angeboten bis zum Ende der Auktion rechnen müsse.

Das Urteil des Amtsgerichtes Darmstadt lässt sich nicht mit der Rechtsprechung des BGH vereinbaren, so Anwalt Solmecke. Der Bundesgerichtshof weist in seinen Entscheidungen eigens darauf hin, dass der vorzeitige Abbruch einer eBay-Auktion nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen erlaubt ist. eBay-Käufer müssen darauf vertrauen dürfen, dass der Verkäufer die Auktion nicht verfrüht beendet. Das hat auch das Oberlandesgericht Nürnberg erkannt. Die Richter haben in diesem Fall, einem geprellten eBay-Käufer mit Urteil vom 26.2.2014 (Az. 12 U 336/13) insgesamt 8.500 Euro Schadensersatz zugesprochen. Die Richter des OLG Nürnberg haben in ihrer Entscheidung die Revision zum BGH zugelassen. Allein schon aufgrund der Höhe des häufig zugesprochenen Schadensersatzes sollten Verkäufer sich den vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion gut überlegen.