BGH-Urteil: Widerrufsbelehrung muss in Textform an den Kunden versandt werden

Web-Shop-Betreiber sollten sich nicht damit zufrieden geben, ihre Widerrufsbelehrung abrufbar im Netz zur Verfügung zu stellen, denn sonst müssen sie mit einer teuren Abmahnung rechnen. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.05.2014 (Az. III ZR 268/13), wie Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtet.

Ein Online-Händler bot in seinem Web-Shop Lehrgänge an. Während des Bestellverfahrens wurden die Kunden befragt, ob sie die im Internet veröffentlichte Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen sowie wahlweise abgespeichert oder ausgedruckt haben. Stimmten sie zu, wurde das Bestellverfahren weitergeführt. Bei Abschluss der Bestellung wurde die Widerrufsbelehrung nicht per Mail an den jeweiligen Kunden versandt.

Der Shop-Besitzer war der Meinung, dass er damit die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfüllt. Dem Verbraucher werde ja eine ausdruckbare und speichbare Ausführung zur Verfügung gestellt. Das reiche aus, zumal der Verbraucher hierzu aufgefordert werde. Infolge der Einholung der Zustimmung werde sichergestellt, dass er so handelt.

Der Betreiber des Web-Shops konnte allerdings mit diesem Argument die höchsten deutschen Zivilrichter nicht überzeugen. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nur dann erfolgt, wenn der Händler seinem Kunden die Widerrufsbelehrung in Textform zur Verfügung stellt. Hierzu reicht es nicht aus, dass sie nur abgerufen sowie gespeichert werden kann. Vielmehr muss die Widerrufsbelehrung vom Anbieter an den Kunden, zum Beispiel per Mail versendet werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Textform nach § 126b BGB nur gewahrt wird, wenn die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben wird.

Dem können Internet-Händler nicht durch Verwendung einer Zustimmungsklausel aus dem Weg gehen. Verbraucher würden hierdurch in unangemessener Weise benachteiligt, da ihnen durch eine solche Bestimmung die Beweislast auferlegt wird. Der Gesetzgeber aber hat den Web-Händlern die Beweislast für die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auferlegt hat.

Fazit Anwalt Solmecke:

Internet-Händler sollten sich streng an diese Forderung halten. Ansonsten fängt nämlich die Widerrufsfrist von gewöhnlich 14 Tagen nicht zu laufen an. Das ergibt sich aus der Vorschrift von § 355 Abs. 2 BGB.