OLG Hamburg: Urteil zur Werbung mit Tiefstpreisgarantie

Bei Werbung mit einer Tiefpreisgarantie sollten Händler sich besser kein Wahlrecht einräumen. Ansonsten müssen sie mit einer Abmahnung wegen Irreführung des Verbrauchers rechnen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgericht Hamburg.

Eine Elektronikmarktkette schaltete folgende Werbung: „Tiefpreisgarantie. Ihr Vorteil ist unser Versprechen. Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt bei gleicher Leistung und in unserer Region günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück.“

Ein Mitbewerber der Elektronikmarktkette zog daraufhin vor Gericht und klagte auf Unterlassung.

Die Richter des OLG Hamburg stellten mit Urteil vom 13.02.2014 (Az. 5 U 160/11) klar, dass eine solche Werbung gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Verbraucher würden durch eine solche Werbung in die Irre geführt. Ein Kunde dürfe normalerweise davon ausgehen, dass er die Artikel auch zum günstigsten Preis bekommt. Der Händler könne das jedoch durch sein Wahlrecht entkräften.  Der Konsument werde im Resultat getäuscht.

Fazit von Rechtsanwalt Christian Solmecke

Händler sollten bei der Werbung mit einer Tiefpreisenergie achtsam sein. Eine Beschränkung sei nur unter engen Voraussetzungen möglich. Ansonsten droht eine kostenpflichtige Abmahnung.