Widerruf von Internet-Bestellungen: Ist ein Anklicken von Link in Mail verpflichtend?

Eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichtes München beschäftigte sich mit folgender Frage: Dürfen Internet-Händler die Wirksamkeit eines Widerrufes vom Anklicken eines Links in einer Bestätigungsmail abhängig machen?

Rechtsanwalt Christian Solmecke zum Hintergrund des Falls

Ein Anbieter für Schwimmkurse stellte auf seiner Webseite für Stornierungen ein Internet-Formular zur Verfügung. Nach dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Stornierung der Bestellung ebenso über dieses Formular erfolgen. Machte ein Kunde seine Bestellung rückgängig, erhielt er vom Anbieter der Kurse eine Mail zugesandt. Darin wurde er aufgefordert, einen in der Mail befindlichen Link anzuklicken, um „final zu stornieren“.

Eine Kundin klickte diesen Link nicht an und erhielt daraufhin eine Rechnung in Höhe von 117 Euro zugeschickt. Die Rechnung wollte die Kundin jedoch nicht bezahlen. Sie verwies auf ihren Widerruf. Der Händler bestand aber auf Zahlung und verklagte die Kundin.

Das Amtsgericht München wies die Klage des Internet-Händlers mit Urteil vom 20.März 2014 (Az. 261 C 3733/14) ab. Die Richter begründeten dies damit, dass die Kundin durch das Versenden des Stornierungsformulars wirksam widerrufen hat. Die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 312 b Abs. 1 BGB setzt lediglich voraus, dass der Kunde eine Erklärung abgibt. Es dürfe nicht verlangt werden, dass er zusätzlich das Verschicken der Stornierung bestätigt etwa durch das Anklicken eines bestimmten Links in einer Bestätigungsmail. Eine solche Anforderung für einen Widerruf würde weder das Gesetz, noch die AGB-Klauseln vorsehen.

Fazit von Rechtsanwalt Somecke

Da das Urteil des Amtsgerichtes München noch nicht rechtskräftig ist, sollten Web-Händler lieber vorsichtig sein. Ansonsten müssen sie nämlich mit einer teuren Abmahnung durch Verbraucherzentralen oder Rivalen rechnen. Entgegen der Meinung des Gerichtes ist eventuell zweifelhaft, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen das Anklicken eines solchen Links bei einem Widerruf vorsehen dürfen. Hierdurch könnte der Kunde unzumutbar benachteiligt werden im Sinne von § 307 BGB. Aus diesem Grund sollten Shop-Betreiber hiervon besser bis zu einer endgültigen Klärung in der Rechtsprechung absehen.