Werbung mit Prüfsiegel kann zur Abmahnung führen

Aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Rostock ergibt sich, dass bei Werbung mit einem Prüfsiegel eine Abmahnung wegen Irreführung des Verbrauchers resultieren kann.

Zum Hintergrund es zu verhandelnden Falls

Ein Händler warb auf seiner Webseite im Internet mit einem Prüfsiegel für seine Allergie-Bettwäsche. Das Prüfsiegel war jedoch inzwischen abgelaufen. Die Nutzer konnten sich weiterhin nicht darüber informieren, auf welche Art die Vergabe des Prüfsiegels durch die zertifizierende Firma erfolgt. Hinzukam, dass das zertifizierende Unternehmen den gleichen Geschäftsführer hatte wie auch der Händler. Der Händler wurde wegen Verwendung des Prüfsiegels daraufhin abgemahnt.

Mit Urteil vom 11. April 2014(Az. 5 HK O 139/13) entschieden die Richter des Landgerichtes Rostock, dass der Konsument durch die Werbung mit diesem Prüfsiegel in die Irre geführt wird. Das ergebe sich schon daraus, dass der Händler in seiner Werbung im Netz die Prüfkriterien nicht betitelt. Es genüge nicht, wenn diese nur in Flyern stünden, die in Arztpraxen vorzufinden seien. Das Gericht zweifelte außerdem aufgrund der personellen Verbindung die Objektivität der zertifizierenden Stelle an. Dementsprechend darf der Internet-Händler das besagte „Qualitätssiegel“ nicht mehr weiter nutzen.

Das Urteil des Landgerichtes Rostock ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Fazit von Christian Solmecke, Anwalt der Kanzlei wbs-law.de:

Verwendete Prüfsiegel sollten von den Händlern genau ausgesucht werden. Ebenso sollte man auf die Transparenz der Vergabekriterien gegenüber dem Verbraucher großen Wert legen. Die Unabhängigkeit des zertifizierenden Unternehmens muss dabei strengstens beachtet werden. Ist dies fragwürdig, sollte das Prüfzertifikat besser nicht verwendet werden. Ebenfalls von Bedeutung: Das Prüfsiegel sollte noch gültig und nicht bereits abgelaufen sein. Ansonsten besteht die Gefahr einer kostenträchtigen Abmahnung.