Auch eBay muss verpflichtend Angaben zur Energieeffizienzklasse machen

In seiner Entscheidung vom 03.04.2014 (AZ: 31 O 608/12) urteilte das Landgericht Köln, dass Marktplatzbetreiber für fehlende Pflichtinformationen nach den Vorschriften über die Energieverbrauchskennung haften, wenn sie durch eigene Marketingmaßnahmen Waren von Händlern bewerben. Alleine die Verlinkung auf Händlerseiten, auf denen die Pflichtinformationen einsehbar sind, reiche nicht aus, so die Richter des Landgerichtes Köln nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen eBay. Das berichtet Rechtsanwalt Christian Solmecke.

Generell richtet sich die Kennzeichnungsvorschrift, nach der die Energieeffizienzklasse (EEK) hinterlegt werden muss, nicht an Marktplatzbetreiber. Ihnen fehlt die Händlereigenschaft. Dennoch nahm das Landgericht Köln eine Haftung an, da bei Marketingmaßnahmen wie beispielsweise „Empfehlungen“ oder „Online-Bannern“ Marktplatzbetreiber bei eigenen Gestaltungsmöglichkeiten eigenhändig aktiv werden – unter Verfolgung eigener Interessen. Folge: Eine Haftung der Marktplatzbetreiber wie eBay scheide wegen fehlender Händlereigenschaft nicht mehr grundsätzlich aus.

Ebenso sei die Verlinkung auf Seiten, auf denen die EEK angegeben ist, nicht hinreichend, wenn auf Werbebannern oder in „Empfehlungen“ kein konkreter Hinweis zu finden ist, dass die Energieeffizienzklasse auf der verlinkten Seite eingesehen werden kann.

Insoweit sei auf den eindeutigen Wortlaut („bei jeder Werbung“) und auf den Normzweck zu achten. Der Verbraucher soll bei Werbung auf einen Blick den hinterlegten Preis sowie die EEK erfassen können. Ansonsten sei er dazu gezwungen, diese auf weiteren Seiten zu suchen. Diese Meinung vertrat auch das Oberlandesgericht Köln in einem Verfahren gegen Amazon mit vergleichbarem Streithintergrund. Zu einem anderen Resultat ist das Gericht jedoch für fehlende Pflichtinformationen bei Geräten unter der Rubrik „zuletzt aufgerufen“ gekommen. Hier bestehe keine Haftungspflicht.

Fazit von Anwalt Solmecke

Die Entscheidung des LG Köln sei durchaus nachvollziehbar. Das Standardargument der Online-Händler wie eBay „es bestehe wegen mangelnder Händlereigenschaft keine Haftung für fehlende Pflichtinformationen“ sei damit haltlos. Zumindest bei eigenem „Tätig-Werden“ der Marktplatzanbieter könne man von „Werbung“ im Sinne der Kennzeichnungsvorschriften ausgehen, unabhängig davon, ob es sich um Werbebanner auf externen Internetseiten oder „Empfehlungen“ auf der eigenen Seite handle.