Vorsicht mit Werbeaussagen auf Web-Shop-Seiten

Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke macht auf folgendes Urteil aufmerksam: Das Landgericht Berlin hat die Werbeaussagen eines Web-Shops mit einer Geld-zurück-Garantie als irreführend bewertet (Urteil vom 29.10.2013, Az. 15 O 157/13). Im Web-Shop war mit einer Geld-zurück-Garantie geworben worden, was an sich auch statthaft ist.

Vorsicht mit Werbeaussagen auf Web-Shop-Seiten
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Der angepriesene „Kauf ohne Risiko“ war in diesem Fall jedoch wettbewerbswidrig, da es zwar eine Erklärung an der Unterseite gab, die allerdings nicht mit der Werbung verlinkt worden war. Der Besucher der Webseite musste stattdessen erst einmal suchen, bis er die exakte Erklärung zur Garantie fand. Erst dann verstand er, dass die gesetzlich vorgeschriebene, zweiwöchige Widerrufsfrist um eine Woche verlängert wurde, was in diesem Fall die Garantie darstellte.

Die Richter des LG Berlin stellten fest, dass der Kunde die Bedingungen einer stets freiwilligen Garantie klar und deutlich einsehen können muss. Das bedeutet, dass sie schnell im Web-Shop gefunden werden müssen und nicht versteckt sein dürfen. Es ist jedoch nicht so, dass sich die Erläuterungen auf der gleichen Webseite befinden müssen, es reicht auch eine Verlinkung aus. Ferner beanstandete das Gericht die Garantie ebenso inhaltlich. Die vorgeschriebene Widerrufsfrist einfach um eine Woche auszudehnen widerspreche im Grunde dem Sinn einer eigentlich weitreichenden Garantie.

Zudem warb der Shop mit einem verliehenen „Shop Usability Award“, den er 2012 für den besten Online-Shop im Bereich Gesundheit erhalten hatte. Eine Erklärung dazu fehlte vollständig, die Verlinkung auf die Award-Webseite ergab ebenfalls kein Resultat. Laut Richter müssen aber die Bedingungen der Wahl vom konkreten Gewinnerjahr verzeichnet werden. Es reiche nicht aus, dass die Kriterien für den aktuellen Award 2013 ersichtbar seien.

Die aufgeführten Punkte stellten somit einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Fazit: Als Shop-Betreiber sollten Werbeaussagen und Anpreisungen exakt dargelegt werden.