Bindung an Angebot bei eBay-Auktion kann ausgeschlossen werden

Bei einer Internetauktion, also beispielsweise einem Verkaufsangebot auf eBay, kann nach einem Urteil aus Düsseldorf der Anbieter problemlos sich einen Zwischenverkauf, also einen anderweitigen Verkauf der angebotenen Ware vor Auktionsende, wirksam vorbehalten.

Der höchstbietende potentielle Käufer hat keinen Anspruch gegen den Verkäufer, wenn der Verkäufer – nach einem solchen Vorhebalt im Angebot – erklärt, dass er die Ware bereits vor Abschluss der Auktion anderweitig verkauft hätte.

Die Leitsätze des Gerichts zu dem Urteil – in etwas vereinfachter Form – lauten:

Der Anbietende einer Auktion auf einer Internetplattform kann die Bindungswirkung eines Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrags grds. ohne weiteres ausschließen bzw. einschränken (z.B. durch eine auflösende Bedingung, einen Widerrufsvorbehalt o.ä.).

An einem solchen Ausschluss bzw. an einer solchen Einschränkung der Bindungswirkung seines Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrags durch den Vorbehalt eines Zwischenverkaufs vor Auktionsende wird der Anbietende weder durch die AGB der eBay-Internetplattform noch durch die „eBay-Grundsätze” bzw. „eBay-Spielregeln” noch durch sonstige Gründe gehindert.

Die AGB der eBay-Internetplattform können das gesetzliche Recht des Anbieters auf einen Ausschluss bzw. eine Einschränkung der Bindungswirkung seines Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrags schon deswegen nicht einschränken, weil ihnen im Verhältnis zwischen dem Anbieter und dem Bieter („Marktverhältnis”) keine unmittelbare Geltung zukommt, für eine darauf gestützte Auslegung eines zweifelsfrei beschränkten bzw. durch Zwischenverkauf auflösend bedingten (Auktions-)Angebots per se kein Raum ist und die eBay-AGB zudem einem solchen Ausschluss bzw. einer solchen Einschränkung des Auktionsangebots jedenfalls nicht entgegenstehen.

Die „erläuternden Hinweise” bzw. „Spielregeln” auf den eBay-Internetseiten, die jedem Auktionsteilnehmer zugänglich sind, können zwar unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls das wechselseitige Verständnis der Willenserklärungen der Auktionsteilnehmer beeinflussen und deshalb grds. auch für die Ermittlung des Erklärungsinhalt eines Vorbehalts im Auktionsangebot maßgeblich sein, stehen indes wegen Bezugnahme auf die „gesetzliche Berechtigung” einem Ausschluss bzw. einer Einschränkung der Bindungswirkung eines Auktionsangebots nicht entgegen.

Ob dem Anbietenden andere Möglichkeiten beim Verkauf des jeweiligen Gegenstands durch Optionen innerhalb einer eBay-Auktion (z.B. durch die Optionen „Sofortkauf”, „Mindestpreis” bzw. „Preis vorschlagen” o.ä.) oder mittels anderer Verkaufswege (Kleinanzeigenportale etc.) offen gestanden hätten, um einen gewünschten Mindestpreis für den Gegenstand zu erzielen bzw. der Gefahr eines zu gering erscheinenden Höchstgebots zu entgehen, kann einen Vertrauensschutz des Bieters nicht begründen, da er durch das eindeutig mit einem Zwischenverkaufsvorbehalt eingeschränkte Auktionsangebot nur eine vage Hoffnung auf eine nicht – durch Zwischenverkauf – vorzeitig endende Auktion haben durfte.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2013, Aktenzeichen I-22 U 54/13)

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Die Einschätzung von Schutt, Waetke – Rechtsanwälte:

Auch bei eBay und allen anderen Verkaufsplattformen im Internet gelten die üblichen gesetzlichen Regelungen zum Vertragsschluss. Die AGB der Plattform gelten immer nur zwischen den Nutzern und dem Plattformbetreiber. Zwischen den Nutzern haben sie lediglich die Wirkung, dass eine Art Vertrauensschutz auf die Einhaltung der Regeln geltend gemacht werden kann (juristische Allzweckwaffe: Treu und Glauben).

Wenn also im Angebot bestimmte Einschränkungen, Klauseln, Bedingungen oder eben – wie hier – ein Vorbehalt wirksam formuliert werden, dann gelten diese Bedingungen und der Verkäufer kann sich darauf berufen.

Schon schwieriger dürfte es aber sein, solche Klauseln auch selbst rechtlich wirksam zu formulieren. Aber dafür gibt es ja zur Not auch noch Anwälte.

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Frank