OLG Hamm orientiert sich bei Bilderklau im Netz an MFM-Tabelle

OLG Hamm orientiert sich bei Bilderklau im Netz an MFM-Tabelle
OLG Hamm orientiert sich bei Bilderklau im Netz an MFM-Tabelle 1

Noch ist nicht zu jedermann durchgedrungen, dass die Verwendung fremder Fotos ohne Billigung des Rechteinhabers verboten ist und zu Abmahnungen führen kann. Oft muss der Nutzer der Fotos auch noch Schadensersatz bezahlen.

Auch bei eBay wird das Klauen von Produktfotos schnell teuer. Die Verwender müssen damit rechnen, dass die Richter auch bei einem nicht professionellen Fotografen die Honorarempfehlungen der „Mittelstandsgemeinschaft-Foto-Marketing“ bei der Schadenshöhe einbeziehen. Eventuell wird jedoch ein Abschlag vorgenommen. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil vom 13.02.2014 (Az. 22 U 98/13 des Oberlandesgericht Hamm, wie Rechtsanwalt Christian Solmecke informiert.

Ein Internet-Händler hatte 45 Produktbilder eines Mitbewerbers auf seiner Webseite und auch bei eBay veröffentlicht. Es handelte sich um Fotos von Bauteilen für die Umrüstung von Fahrzeugen auf Liquefied Petroleum Gas (LPG)-Antrieb. Die Lichtbilder waren nicht von einem Berufsfotografen, sondern von dem Geschäftsführer des Unternehmens angefertigt worden. Dennoch machte der betroffene Web-Händler wegen der widerrechtlichen Nutzung der geklauten Fotos einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 19.050 Euro geltend.

Hierzu entschied das Oberlandesgericht Hamm vorab einmal, dass dem Rivalen der geltend gemachte Schadensersatz dem Grunde nach gem. § 97 Abs. 2 UrhG zusteht. Denn der betroffene Internet-Händler hat durch die unberechtigte Publikation eines fremden Bildes eine Urheberrechtsverletzung begangen. Bezüglich der Höhe des Lizenzschadens dürfen auch bei den Aufnahmen eines Laien die jeweiligen Honorarempfehlungen der MFM als Grundlage genommen werden.

Es kommt jedoch dann ein Abschlag in Erwägung, wenn das Bild nicht als professionelle Aufnahme anzusehen ist. Im zu verhandelnden Fall ist davon auszugehen, da es sich nur um herkömmliche Produktbilder ohne Schaffenshöhe handelt. Aus diesem Grund nahmen die Richter des OLG Hamm bei der Schätzung der Schadens einen Abschlag in Höhe von 60% vor. Infolgedessen gingen sie hier von einem Lizenzschaden in Höhe von nur 5.268,97 Euro aus.

Fazit von Rechtsanwalt Solmecke:

Da die Berechnung des Schadensersatzes bei Bilderklau im Netz von den Gerichten sehr auf den Einzelfall bezogen entschieden wird, sollten auch eBay-User achtsam sein und unbefugt keine Fotos von anderen verwenden. Das gilt ebenso für „einfache“ Produktbilder. Sowohl Privatanbieter als auch professionelle Händler sollten bei der Verwendung von Produktfotos anderer sehr vorsichtig sein.