Bundesgerichtshof fällt Urteil zur eBay-Konto-Haftung

Das Problem, dass ein Dritter über einen fremden eBay-Account Artikel auf der Plattform einstellt ist nicht neu. Die Frage der Haftung ist auch schon des Öfteren vor Gericht entschieden worden.

Aktuell hat der Bundesgerichtshof ein Urteil zur Haftung veröffentlicht (BGH Az.: VIII ZR 289/09).

Hintergrund des zu verhandelnden Falls

Im März 2008 wurde über das eBay-Konto einer Frau aus Dortmund eine vollständige Gaststätten-Einrichtung angeboten, wahrscheinlich vom Ehemann der Frau. Das Anfangsgebot für die Einrichtung, bestehend aus Küche, Tischen und Stühlen einer Bar, lag bei einem Euro. Neun Tage bevor die Versteigerung ablaufen sollte, gab der klagende eBay-User ein Höchstgebot von 1.000 Euro ab. Nur einen Tag nach Abgabe des Höchstgebotes wurde die Einstellung durch Zurücknahme der Offerte vorzeitig gestoppt. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger der Meistbietende. Im Mai 2008 forderte der Höchstbietende die eBay-Account-Inhaberin auf, ihm die Einrichtung für 1.000 Euro zu überlassen. Die Einrichtung wurde vom Kläger mit einem Wert von 33.820 Euro beziffert. Nach Ablauf der festgesetzten Frist verlangte der meistbietende eBay-Nutzer eine Schadensersatz-Zahlung in Höhe von 32.820 Euro.

Die Richter des Bundesgerichtshofes wiesen diese Forderung jedoch zurück. Im gegebenen Fall sei kein Kaufvertrag zustande gekommen, da der anbietende Konto-Nutzer nicht zur Abgabe der Verkaufsofferte befugt war. Die nicht sorgfältige Aufbewahrung der Kontaktinformationen eines eBay-Accounts habe noch nicht zur Folge, dass der wirkliche Konto-Inhaber sich die von einem Dritten unter diesem Account eigenmächtig abgegebenen Verkaufsangebote zuschreiben lassen müsse.

Auch, dass Mitglieder laut den eBay-AGB generell für alle Tätigkeiten, die unter Nutzung ihres Mitgliedsaccounts ausgeführt werden, haften, änderte nichts am Resultat. Die AGB seien jeweilig nur zwischen eBay und dem Account-Inhaber abgeschlossen. Sie hätten aus diesem Grund keine direkte Gültigkeit zwischen dem Verkäufer und dem Bieter, so die Richter des BGH.