Oberlandesgericht Frankfurt: Amazon unterliegt im Streit um Gutscheinaktion

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat es Amazon durch eine Entscheidung vom 28. Januar verboten, im Rahmen seines Trade-In-Programms zusätzlich ausgegebene Gutscheine beim Kauf preisgebundener Bücher anzurechnen. Eine einstweilige Verfügung gegen Amazon vom September 2012 wurde  im Januar 2014 vom Oberlandesgericht bestätigt.

Hintergrund

Amazon warb im Zuge seines Trade-In-Programms damit, gebrauchte Bücher anzukaufen. Amazon versprach den Kunden im Rahmen einer zeitlich befristeten Aktion einen 5-Euro-Gutschein, wenn sie zwei Bücher statt einem einsandten. Der Gutschein sollte dann beim nächsten Bücherkauf verrechnet werden. Mit dieser Aktion sollten vor allem Neukunden gewonnen werden.

Amazon argumentierte hinsichtlich seiner Gutschein-Aktion, dass man beim Kauf gebrauchter Bücher die Preise frei bestimmen könne, da die Buchpreisbindung wegfalle. Beim Ankauf von zwei Büchern, könne man den „eintretenden Synergieeffekt“ mit 5 Euro belohnen.

Der Börsenverein stimmte dem jedoch nicht zu und argumentierte, dass sonst jede Kundenleistung wie Bewertungsabgaben oder Buchrezensionen mit Gutschriften prämiert werden könne. Das aber würde beim Folgekauf preisgebundener Bücher eine Zuwiderhandlung darstellen. Letztlich bezahle Amazon den Rabatt auf den nächsten Buchkauf aus dem eigenen Preisnachlass und bekomme aus diesem Grund nicht den gebundenen Preis. Überdies habe der Börsenverein dokumentieren können, dass Amazon die Gutschrift ebenso genehmigte, wenn nur ein einziges Buch angekauft wurde.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nun in seinem Urteil die Rechtsauffassung des Börsenvereins geteilt. Das Gericht hat die Revision zugelassen, womit der Streit weitergehen und wahrscheinlich vom Bundesgerichtshof entschieden werden muss.