OLG Köln: Informationen zum Energieverbrauch sind zwingend anzugeben

Internet-Händler, die bei Angebots-Einstellungen auf Amazon-Marketplace nicht die vorgeschriebenen Informationen zum Energieverbrauch mitteilen, handeln wettbewerbswidrig. Sie müssen in dem Fall mit einer teuren Abmahnung rechnen. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichtes Köln Urteil vom 20.12.2013 (Az. 6 U 56/13).

Amazon-Marketplace wies mehrere Angebote von TV-Geräten auf, bei denen nicht die Energieeffizienzklasse (EEK) angegeben war. Überdies fehlte es zum Teil an Informationen zum jährlichen Energieverbrauch sowie zur Leistungsaufnahme im Ein-Zustand. Aufgrund dessen wurde Amazon EU S.a.r.l. als Betreiber von der Verbraucherzentrale NRW abgemahnt und dann auf Unterlassung verklagt. Das Landgericht Köln wies diese Klage mit Urteil vom 27.02.2013 (Az. 84 O 147/12) zuerst einmal ab. Hiergegen legten die Verbraucherschützer Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Köln gab der Berufung teilweise statt. Es stellte zunächst einmal fest, dass es sich bei den fehlenden Angaben zum Energieverbrauch trotz existierender Kennzeichnungspflicht um keine Bagatelle handle. Es sei eher ein abmahnfähiger Verstoß gegen die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 4b und 4c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010. Dabei kann sich Amazon-Marketplace nicht darauf berufen, dass es sich um Ausnahmen handeln würde. Die Angabe auf einer Unterseite reicht übrigens nicht aus.

Indes ist Amazon aber für die Verstöße gegen die Energiekennzeichnungspflicht nur dann verantwortlich, wenn es sich um Offerten im eigenen Namen handelt. Anders sieht es bei Angeboten aus, die von Drittanbietern auf Amazon-Marketplace präsentiert werden. Diesbezüglich besteht kein Anspruch auf Unterlassung gegenüber Amazon EU S.a.r.l.

Die Richter des OLG Köln führten hierzu aus, dass der Betreiber einer Internetplattform nach der Rechtsprechung des BGH üblicherweise nicht jedes Angebot auf eventuelle Rechtsverletzung prüfen muss. Anders sieht es in der Regel nur aus, soweit der Anbieter auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist. Dies ist nach den Feststellungen des Gerichtes hier nicht erkennbar.

Fazit von Rechtsanwalt Christian Solmecke

Internet-Händler sollten die Verpflichtung zur Angabe von unter anderem der Energieeffizienzklasse beim Einstellen ihres Angebotes auf Plattformen im Internet wie Amazon-Marketplace sehr ernst nehmen.