Landgericht Köln: Urhebernennung bei Pixelio-Fotos zwingend erforderlich

Ist auf einer Webseite ein Foto ohne einen vereinbarten Hinweis zum Urheber trotz einwandfreier Lizenzierung direkt aufrufbar, kann das ungesetzlich sein, so die Entscheidung des Landgerichtes Köln in einem Zivilverfahren in erster Instanz, von der unter anderem golem.de berichtet.

Ein Bild auf dem Computer zu speichern ist recht einfach. Meistens reicht ein Rechtsklick auf das Foto aus, um dieses zu speichern. Der Browser kann jedoch auch die direkte URL zum Aufruf des Bildes darstellen.

Wie das Landgericht Köln am 30. Januar2014 entschieden hat, kann das, die zwischen dem Urheber/ Rechteinhaber und dem Nutzer des Bildes die vereinbarten Lizenzbedingungen verletzen. Das Urteil (AZ.: 14 O 427/13) ist noch nicht veröffentlicht. Laut einem Sprecher des LG Köln ist es auch noch nicht zugestellt, erst ab dann beginnt eine Frist von 30 Tagen für eine mögliche Berufung. Damit ist der Spruch auch noch nicht rechtskräftig.

Das Landgericht Köln bestätigte gegenüber Golem.de den Vorgang. Ein Fotograf, der seine Bilder über die Plattform Pixelio kostenfrei vertreibt, hat eine einstweilige Verfügung gegen einen Blogger erwirkt.

Der Betreiber einer Seite hatte am unteren Rand der Webseite, auf der das Bild genutzt wurde eine Urhebernennung angebracht. Kein Verweis auf den Urheber fand sich jedoch bei der Verwendung des Bildes unter der direkten Web-Adresse, der Bild-URL, was der Fotograf bemängelte.

Der unmittelbare Aufruf des Bildes wie oben beschrieben verletze die Lizenzbedingungen von Pixelio. Die Bedingungen sähen vor, dass der Urheber und auch Pixelio stets „soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende“ genannt werden müssen. Bei Webseiten muss außerdem noch ein Link zu Pixelio gesetzt werden.

Das Gericht hob hervor, dass man  bei einem solchen Zivilverfahren immer auf die Beweisführungen beider Streitparteien angewiesen sei. Der klagende Fotograf habe in der mündlichen Verhandlung Beispiele dafür angeführt, wie der direkte Aufruf eines Bildes ohne Nennung des Urhebers hätte vermieden werden können.

Die Richter des Landgerichtes Köln gaben dem Fotografen Recht. Die Lizenzbedingungen seien eindeutig. Bei jeder Nutzung sei der Urheber anzugeben. Die Möglichkeit des Einzelaufrufs des Fotos im Browser sei als Verwendungsfall anzusehen.

Dem Verfahren vorausgegangen war eine Abmahnung, die Abgabe einer Unterlassungserklärung hatte der Beklagte jedoch  verweigert. Sein Anwalt Niklas Plutte, sieht jetzt „akuten Handlungsbedarf“ hauptsächlich bei Webseiten, die Bilder von Pixelio verwenden. Pixelio selbst hatte aber laut Plutte im Verfahren angeführt, dass die „übliche Nutzung“ durch die Kennzeichnung nur beim eingebetteten Bild genüge. Die Richter bestanden jedoch auf der Mehrfachnutzung, für die an jeder Stelle eine Kennzeichnung erfolgen müsste.

Rechtsanwalt Plutte rät nun insbesondere Nutzern von Pixelio-Bildern, den Hinweis unmittelbar  in der Bilddatei einzubinden.