BGH bekräftigt Entscheidung zum Verkauf gebrauchter Software

Der Wiederverkauf gebrauchter Software hat oft schon zu Auseinandersetzungen geführt. Für die europäische Union lag zu diesem Thema bereits 2012 eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vor, nach der auch heruntergeladene Software weiterveräußert werden darf. Gesetzwidrig ist dagegen, die Software für den Weiterverkauf zu vervielfältigen.

Eine endgültige Entscheidung gab es dann vom Europäischen Gerichtshof am 3. Juli 2012. Nach dieser Entscheidung dürfen gebrauchte Software-Lizenzen generell weiterverkauft werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bekräftigte in einer detaillierten Urteilsbegründung die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Juli 2012. Weiterhin bleibt es jedoch so, dass von Händlern nur solche Software weiteräußert werden darf, die mit unbegrenzter Nutzungsdauer gekauft wurde. Der Vorerwerber muss zudem seine Software-Kopie unbrauchbar machen.

Dass gebrauchte Softwarelizenzen weiterverkauft werden dürfen, hatte der Bundesgerichtshof am 17. Juli 2013 entschieden. Damit wurde die EuGH-Entscheidung umgesetzt.

Der Erschöpfungsgrundsatz betreffe jeden erstmaligen Verkauf einer Software. Der Zweiterwerber darf sogar bei im Internet übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller nochmals herunterladen. Auch habe er denselben Anspruch auf kostenfreie Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz drückt aus, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seiner Ware „erschöpft“, wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat.