Oberlandesgericht Hamm: Bestell-Button ist gewissenhaft zu beschriften

Beschriftet ein Web-Shop-Besitzer den Bestell-Button falsch, muss er offenbar mit einer teuren Abmahnung rechnen. Im vorliegenden Fall ging es um einen Spielzeug-Internethändler. Dieser hatte die Schaltfläche beim Bestell-Button mit dem Text „Bestellung abschicken“ versehen. Vor allem aus diesem Grund wurde er von einem Mitbewerber abgemahnt. Der Shop-Betreiber gab wie gefordert die strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich allerdings für die Abmahnkosten aufzukommen. Aus diesem Grund wurde er auf Zahlung von mehr als 1.000 Euro verklagt.

Die Richter des Oberlandesgerichtes Hamm entschieden hierzu, dass der Beklagte die Abmahnkosten in Höhe von 754,05 Euro bezahlen muss. Betreffs der beanstandeten Beschriftung sei die Abmahnung berechtigt gewesen. Der Web-Shop-Betreiber habe durch die Beschriftung des Bestell-Buttons mit „Bestellung abschicken“ gegen § 312g Abs. 3 BGB verstoßen. Aus dem vom Händler angegebenen Wortlaut ergebe sich nämlich nicht, dass durch die Betätigung der Schaltfläche eine Zahlungspflicht begründet wird. Stattdessen hätte die Schaltfläche gut lesbar, mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein müssen. Diesen Anforderungen werde der Text aber nicht gerecht.

Diese Entscheidung, so Rechtsanwalt Christian Solmecke, überrasche aufgrund der Urteile anderer Gerichte nicht. So habe bereits das Landgericht Berlin mit Urteil vom 17.7.2013 (Az. 97 O 5/13) entschieden, dass die Beschriftung des Bestell-Buttons im Web-Shop mit „Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)” nicht ausgereicht. An diese Vorgaben sollten sich Internet-Händler zwingend halten und in die Button-Schaltfläche schreiben: „zahlungspflichtig bestellen“. Weitere Erläuterungen gehörten nicht auf die Schaltfläche.