OLG Düsseldorf zur gezielten Behinderung des Internethandels

Vertriebsbeschränkungen sind für viele Internet-Händler ein unerfreuliches Thema. Auch onlinemarktplatz.de hat schon mehrfach über solche Beschränkungen berichtet. Im November 2013 hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem Thema befasst und ein bedeutendes Urteil gefällt (Az.VI – U (Kart) 11/13).

Im zu verhandelnden Fall ging es um eine Schadensersatzklage in Millionenhöhe. Die Mönchengladbacher Reuter GmbH klagte gegen den Badarmaturenhersteller Dornbracht.

Der Online-Händler Reuter hatte Dornbracht auf Schadensersatz wegen zu hoher Einkaufspreise und entgangener Umsätze verklagt. Dornbracht hatte 2008 eine Fachhandelsvereinbarung eingeführt, mit der das Unternehmen besondere Leistungen des professionellen Vertriebsweges belohnte. Das bedeutet für die Großhändler: Um besondere Preisnachlässe zu erhalten, verpflichten sie sich, nur an Händler zu liefern, die den in der Fachhandelsvereinbarung aufgelisteten Richtlinien entsprachen. Internet-Händler jedoch waren aufgrund der Ausgestaltung der Kriterien nicht berücksichtigt.

Die Reuter GmbH argumentierte, durch die Vereinbarung einen finanziellen Schaden erlitten zu haben und klagte zunächst vor dem Landgericht Köln und schließlich vor dem OLG Düsseldorf auf Schadenersatz. Die Richterin am OLG Düsseldorf hatte den Anspruch dem Grunde nach als statthaft angesehen: Die Fachhandelsvereinbarung habe nach ihrer Beurteilung eine Wettbewerbsbehinderung bewirkt.

Durch die schlechteren Einkaufskonditionen wurde der Reuter GmbH ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 800.000 Euro zugesprochen. Den von dem Unternehmen Reuter zusätzlich angeführten Schaden durch Umsatzverlust sah die Richterin jedoch nicht als erwiesen an. Demzufolge lehnte sie die Forderung von Reuter über weitere 1,6 Millionen Euro ab.

Dornbracht erklärte in einer ersten Stellungnahme, „dass man mit dem Urteil nicht einverstanden sei, dieses lediglich zur Kenntnis nehme“. Man werde weiterhin untersuchen, inwiefern es nach der Entscheidung noch Spielraum für zukünftige Maßnahmen zum Schutz der eigenen Interessen als Premium-Anbieter gebe, womit die Interessen seiner stationär und lokal arbeitenden Fachhandels- und Handwerkspartner verbunden seien.