Amtsgericht Offenbach: Schadensersatz wegen vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion

Einem eBay-Verkäufer, der eine Versteigerung schon dann abbricht, weil die Ware eventuell beschädigt worden ist, drohen Schadensersatzansprüche. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Offenbach, wie Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtet.

Im zu verhandelnden Fall hatte ein eBay-Verkäufer auf der Plattform 4 Felgen mit Reifen im Angebot. Seine Frau teilte dem Anbieter dann jedoch mit, dass sie mit den Felgen auf den Bordstein gefahren und daher möglicherweise eine Felge beschädigt worden sei. Der Verkäufer brach daraufhin die eBay-Versteigerung verfrüht ab. In der Folge wurde er von dem zu diesem Moment Meistbietenden erst einmal auf Lieferung und dann auf Schadensersatz in Höhe von mehr als 1.000 Euro in Anspruch genommen.

Der eBay-Anbieter allerdings verweigerte die Zahlung. Er argumentierte, dass er die Auktion aus Vorsichtsgründen, aufgrund der Information seiner Frau, abgebrochen habe. Er habe ja nicht wissen können, ob die Felge nicht doch beschädigt worden sei.

Das Amtsgericht Offenbach entschied dessen ungeachtet mit Urteil vom 17.12.2013 (Az. 38 C 329/13), dass sich der eBay-Verkäufer durch den verfrühten Abbruch der Versteigerung schadensersatzpflichtig gemacht hat. Zum Abbruch wäre er nur dann befugt gewesen, wenn effektiv ein Mangel an dem Produkt bestanden hätte. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der eBay-AGB. Der eBay-Verkäufer muss vor der Einstellung der Ware überprüfen, ob der Artikel mit einem Fehler behaftet ist.

Fazit von Christian Solmecke
eBay-Verkäufer sollten versuchen eine eBay-Auktion nicht voreilig abzubrechen. Es drohen ansonsten hohe Schadensersatzansprüche, kann der Verkäufer sich nicht auf stichhaltige Gründe, wie beispielsweise einen Diebstahl oder einen wirklichen Schaden berufen.