Neue Nachweise für EU-Lieferungen: Übergangsfrist läuft am 1. Januar 2014 ab

Gültig ist die mehrmals verschobene und umstrittene Nachweispflicht für Sendungen innerhalb Europas seit dem 1.Oktober 2013. Ab dem 1. Januar 2014 wird die Missachtung dieser Pflicht jedoch erst Konsequenzen haben.

Normalerweise ist der Warenversand von einer europäischen Nation in eine andere umsatzsteuerfrei. Die deutschen Finanzbehörden verlangen jedoch, um einen Missbrauch der Umsatzsteuerfreiheit zu verhindern, Nachweise darüber, ob die Sendung auch wirklich in ein anderes EU-Land verschickt wurde und dort auch angekommen ist.

Damit die Umstellung auf diese verschärfte Nachweispflicht für Unternehmen nicht zu kompliziert wurde, hatte das Bundesfinanzministerium mitgeteilt, dass die Nichtbeachtung der Vorgaben erst ab dem 1. Januar 2014 bemängelt und zu einer Besteuerung mangels Nachweises der Steuerfreiheit führe.

Zu den Neuerungen gehört unter anderem, dass eine solche „Gelangensbestätigung“ die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten aufweist. Bei elektronischen Bescheinigungen, wie mittels E-Mail, muss feststellbar sein, dass deren „Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat“, wie zum Beispiel über den verwendeten E-Mail-Account des Abnehmers.

Weitere Einzelheiten zu gebilligten Nachweisen bietet das Schreiben des Bundesfinanzministeriums.