Kein Schadensersatz bei vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion wenn kein ehrliches Kaufinteresse vorliegt

In einer Entscheidung des Amtsgerichtes Alzey ging es darum, ob ein Käufer einer vorzeitig beendeten Auktion auf eBay Schadensersatz gegen den Verkäufer geltend machen kann. Über den Fall gibt Rechtsanwältin Katharina Scharfenberg eine Einschätzung ab. Entscheidend kam es in diesem Fall auf die innere Einstellung des Bieters an.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay sehen vor, dass ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt, wenn eine Auktion abgebrochen wird und zu diesem Zeitpunkt schon ein Gebot abgegeben worden ist. die Ware ist dann gegen Kaufpreiszahlung fällig. Bei Nichtlieferung würde der Käufer Schadensersatz geltend machen können.

Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion – Schadensersatz ja oder nein?
Kein Schadensersatz bei vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion wenn kein ehrliches Kaufinteresse vorliegt 1

In dem zu verhandelnden Fall wurde ein neues iPhone 4S zur Versteigerung angeboten. Der Verkäufer brach die Auktion vor Ende der geplanten Laufzeit ohne Grund ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit seinem Gebot in Höhe von 200 Euro Meistbietender – deutlich unter dem Marktpreis. Nach Abbruch der Versteigerung bestand der „Gewinner“ der Auktion auf die Aushändigung des Smartphones. Als dies nicht geschah, reichte er Klage auf Schadensersatz ein. Parallel zum obigen Fall gab er bei über 100 weiteren Auktionen mit elektronischen Artikeln jeglicher Art Gebote ab, die deutlich unter den aktuellen Verkaufspreisen lagen. In einigen dieser Auktionen klagte er ebenfalls auf Schadensersatz.

Das berechnende Handeln des Bieters beurteilten die Richter als Ausnutzung der eBay-Regelungen. Das Gericht führte aus, der Bieter handle ohne ehrliches Kaufinteresse und damit ohne Rechtsbindungswille. Es wurde mit den vielen Geboten begründet, die weit unter dem Marktpreis lagen sowie der sehr hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Bieter bei einem gewöhnlichen Verlauf der Auktion den Zuschlag eher nicht bekommen hätte. Der Kläger hätte planmäßig nach Fehlern von eBay-Anbietern gesucht und zielgerichtet nach Gewinn gestrebt. Das sei zusätzlich illegal und nicht schutzwürdig.

Aus den angeführten Gründen habe der Käufer damit keinen Anspruch auf Schadensersatz bei Abbruch der Auktion. In anderen Fällen, denen ein ehrliches Bieterverhalten zugrundeliegt, kann das natürlich anders zu beurteilen sein. In diesem Fall allerdings kam es durchschlagend darauf an, dass der Bieter nicht beabsichtigte auch nur annähernd einen anständigen Kaufpreis zu bezahlen.