LG Berlin: 25 Klauseln der Google Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen rechtswidrig

Landgericht Berlin: 25 Klauseln der Google Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen rechtswidrig
LG Berlin: 25 Klauseln der Google Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen rechtswidrig 1

Die Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (VZBV) gegen Vertragsklauseln bei Google war von Erfolg gekrönt.  Die Richter des Landgerichtes Berlin (Az.: 15 O 402/12) erklärten vergangene Woche auf Antrag des VZBV 25 Klauseln aus Googles Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen für rechtswidrig. Ihrer Meinung nach waren diese zu unklar formuliert oder schränkten die Verbraucherrechte unzulässig ein, wie der VZBV mitteilt.

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Google will in Berufung gehen. Das Urteil sei ein bedeutendes Signal an die IT-Unternehmen. Sie müssten in Sachen Datenschutz umdenken und deutsche Datenschutzbestimmungen und Verbraucherschutzvorschriften ernstnehmen, meint Gerd Billen, Vorstand des VZBV. Google hatte sich in der Datenschutzerklärung unter anderem das Recht vorbehalten, „möglicherweise“ gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu sammeln oder „unter Umständen“ personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen. Für die Verbraucher war nicht zu erkennen, wozu sie ihr Einverständnis genau geben sollten. Ferner konnten personenbezogene Daten auch ohne aktive Erlaubnis aufgezeichnet, ausgewertet und weiterverarbeitet werden.

Aus Sicht des VZBV ist eine rechtskonforme Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten nicht möglich, indem Verbraucher bei der Registrierung nur die Erklärung ankreuzen: „Ich stimme den Nutzungsbedingungen von Google zu und habe die Datenschutzerklärung gelesen“. Zwölf Nutzungsbedingungen enthielten Formulierungen, die die Rechte der Verbraucher begrenzten.

Google behielt sich ebenfalls vor, sämtliche in den Diensten eingestellte Daten zu kontrollieren, zu ändern und zu löschen. Anwendungen konnten sogar durch direkten Zugriff auf das Gerät entfernt sowie Funktionen und Features der Dienste nach Belieben vollständig eingestellt werden. Nur sofern es „vernünftigerweise möglich“ sei, werde der Nutzer im Voraus über die Änderung des Dienstes informiert. Eine Erklärung, was darunter zu verstehen ist, war nicht vorhanden. Google nahm sich ferner das Recht, die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern. Der VZBV hielt das für unangemessen benachteiligend. Das Landgericht schloss sich im  Resultat dieser Auffassung an und erklärte die eingeklagten Bedingungen für rechtswidrig.