Produktangebote bei Amazon mit dem Zusatz „von“ stellen eine markenmäßige Verwendung dar

Folgendes Urteil fällte das Landgericht Stuttgart hinsichtlich irreführender und somit wettbewerbswidriger  Markenrechtsverletzung: Wenn ein bei Amazon offeriertes „No-Name-Produkt“ mit der Bezeichnung „von“ auf ein am Markt vorhandenes Markenprodukt verweist, stellt das eine irreführende und somit wettbewerbswidrige Markenrechtsverletzung dar, wenn das angebotene No-Name-Produkt identisch zum Markenprodukt ist. Darauf weist Rechtsanwalt  Christian Somecke hin.

Laut dem Landgericht Stuttgart (Az. 17 O 1263/13) trifft eine solche wettbewerbswidrige Irreführung auch auf Artikel zu, die als No-Name-Massenprodukte von einem Markenhersteller eingekauft und dann von diesem Markenhersteller unter seinem Namen veräußert werden.  Vertreibt ein anderer Verkäufer das gleiche No-Name-Produkt beispielsweise bei Amazon, dann darf er in seiner Produktbeschreibung nicht durch den Begriff „von“ auf den Markenhersteller verweisen, dessen Produktbeschreibung nutzen oder in seiner Produktbeschreibung auf andere Weise auf den Markenhersteller aufmerksam machen.

Ebenso haben eingeführte No-Name-Produkte ihren Ursprung beim Markenhersteller, wenn dieser selbst das Produkt importiert.  Sie dürfen deshalb nur von diesem als sein Markenprodukt vertrieben werden, unabhängig davon, ob der Markenhersteller das Produkt auch wirklich „fabriziert“ hat.

Nach Auffassung der Stuttgarter Richter  liegt eine Rechtsgutsverletzung auch dann vor, wenn die „von“-Angabe bei Amazon zwar nicht unmittelbar auf den Markenhersteller verweist, jedoch die Produktbeschreibung augenfällige Hinweise darauf gibt, dass das angebotene Produkt zumindest aus dem Umfeld eines bekannten Herstellers stammt und dieser den gleichen Artikel unter seinem Namen veräußert.

Das Landgericht Stuttgart gab mit seiner Entscheidung der beantragten einstweiligen Verfügung einer Stuttgarter Rechtsanwaltskanzlei im Rahmen einer Beschlussverfügung statt. Die Richter ließen dabei allerdings offen, ob neben der wettbewerbswidrigen Irreführung außerdem eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens vorliegt.