BGH entscheidet: Betreiber von Internet-Plattform unterliegt Prüfungspflicht bei Produktangeboten

Bereits im November 2011 hat das OLG Hamburg in einem Rechtsstreit zwischen einem norwegischen Möbelunternehmen und dem Betreiber der Internethandelsplattform eBay nachfolgendes Urteil gefällt (Az. 5 U 45/07):

Unterstützt der Betreiber einer Online-Plattform die Anzeigen seiner Kunden mit gezielten Werbemaßnahmen, wie beispielsweise „AdWords“-Anzeigen, ist er verpflichtet, die Offerten auf etwaige Rechtsverletzungen zu kontrollieren.

Wegen der grundlegenden Bedeutung der hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH)zugelassen. Die Frage, welche Auswirkungen werbende Maßnahmen des Diensteanbieters zu rechtsverletzenden Angeboten seiner Nutzer im Rahmen der hier einschlägigen sog. Störerhaftung haben, sei bisher höchstrichterlich nicht geklärt worden.

Das jedoch ist nun geschehen. In der Entscheidung „Kinderhochstühle im Internet II“ hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, inwieweit eBay für urheberrechtsverletzende Verkaufsofferten auf seiner Verkaufs-Plattform haftet.

Mit der jetzt publizierten Entscheidung vom 16. Mai 2013 (Az.: I ZR 126/11) hat der I. Senat bestimmt, dass den Betreiber einer Internet-Plattform gesteigerte Kontrollpflichten treffen, wenn mit eigenen Werbeanzeigen in Suchmaschinen für die Verkaufsangebote auf der Online-Plattform geworben wird. Wurde der Betreiber der in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen aufmerksam gemacht, so müsse er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlose und unzweifelhaft erkennbare Schutzrechtsverletzungen kontrollieren.

Sowohl der Bundesgerichtshof wie auch das Berufungsgericht gehen von einer Störerhaftung aus. Dem Betreiber einer Online-Plattform sei generell nicht aufzubürden, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin abzuklopfen. Ebenso dürfe Dienste-Anbietern im Sinne des §§ 8 bis 10 TMG  (Telemediengesetz) keine Verhaltenspflichten aufgebürdet werden, die ihr von der Rechtsordnung anerkanntes Businessmodell gefährden oder ihre Tätigkeit übermäßig behindern.

Die Richter des BGH erklärten:

„Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt eine aktive Rolle, die ihm Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst. Insoweit kann er sich auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 und des§ 7 Abs. 2 TMG berufen.“

Das bedeutet: eBay ist es in Zukunft untersagt, Verkaufsofferten für Kinderhochstühle einzustellen oder selbst zu bewerben, in denen bestimmte Nachbauten des „Tripp-Trapp“-Stuhls dargeboten werden.