Urteil hinsichtlich der Vertragsannahmefrist von Internet-Händlern

Urteil hinsichtlich der Vertragsannahmefrist von Internet-Händlern
Urteil hinsichtlich der Vertragsannahmefrist von Internet-Händlern 1

Das Landgericht Hamburg hat ein abschließendes Urteil hinsichtlich der Vertragsannahmefrist von Internet-Händlern getroffen. Die zu klärende Frage: Inwieweit dürfen sich Online-Händler in ihren Klauseln eine Vertragsannahmefrist von 5 Tagen vorbehalten?

Der Betreiber eines Web-Shops verwendet folgende AGB-Klausel: „Sollte der Kunde binnen 5 Tagen keine Auftragsbestätigung oder Mitteilung über die Auslieferung bzw. keine Ware erhalten haben, ist er nicht mehr an seine Bestellung gebunden. Gegebenenfalls erbrachte Leistungen werden in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.”

Hiergegen erwirkte ein Mitbewerber erst einmal eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg (Beschluss vom 29.10.2012 Az. 315 O 422/12).

Der betroffene Online-Händler nahm dies nicht hin. Er legte gegen die Entscheidung Widerspruch ein. Er verwies unter anderem darauf, dass zu bestimmten Zeiten im Jahr eine schnellere Bearbeitung nicht durchführbar sei. Ferner könne der Kunde eine Bestellung auch beispielsweise mitten in der Nacht aufgeben.

Das Landgericht Hamburg hob daraufhin die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 10.April 2013 (AZ.: 315 O 422/12) wieder auf. Es machte sich dabei die Begründung des Internet-Händlers zu Eigen. In diesem Zusammenhang verwiesen die Richter darauf, dass ihm zur Annahme des vom Käufer gemachten Vertragsangebotes ausreichend Zeit verbleiben muss. Von daher ist eine Vertragsannahmefrist von 5 Tagen für den Kunden noch zumutbar.

Internet-Händler sollten sich hierauf jedoch nicht verlassen, denn es handelt sich um die Entscheidung einer unteren Instanz, so Rechtsanwalt Christian Solmecke. Überdies rechnen Kunden auch bei einer starken Auslastung mit einer schnelleren Reaktion in Form einer Bestätigung ihrer Bestellung.