Gegenabmahnung kann unter Umständen zulässig sein

Erhält ein Internet-Händler eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, ist er oft versucht, gegenüber dem Mitbewerber eine Gegenabmahnung auszusprechen. Grundsätzlich bestehen dagegen keine Bedenken. Im Ausnahmefall kann diese Gegenabmahnung allerdings rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein. Diese Rechtsprechung hat das OLG Hamm in einem aktuellen Urteil erneut bestätigt (Urteil vom 22.08.2013; Az. 4 U 52/13).

Der Betreiber eines Web-Shops hatte einen Rivalen unter anderem wegen einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung und einem Verstoß gegen die Preisangabepflichten abgemahnt. Er forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.081,20 Euro auf. Der Abgemahnte gab in der Folge eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er lehnte es jedoch ab, die Abmahnkosten zu begleichen.

Überdies sprach der abgemahnte Händler gegenüber dem abmahnenden Shop-Besitzer am 10.Mai 2012 ebenso eine Abmahnung aus. Er machte dabei einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1.181,20 Euro geltend und erklärte gegenüber der erstgenannten Forderung die Aufrechnung.

Hierzu entschieden die Richter des OLG Hamm, dass die Klage des erstabmahnenden Internet-Händlers bezüglich der geltend gemachten Abmahnkosten unbegründet ist. Die Aufrechnung war wirksam ausgesprochen worden. Hierzu erklärte das Gericht, dass Gegenabmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrechtes generell erlaubt sind.

Anders gelagert ist es nur dann, wenn die Gegenabmahnung ausnahmsweise gem. § 8 Nr. 4 UWG  rechtsmissbräuchlich ist. Das ergibt sich nicht daraus, dass der Abgemahnte von dem Einklagen seiner im Rahmen der Gegenabmahnung geltend gemachten Forderung abgesehen hat. Entscheidend ist, dass der Abgemahnte hier seinerseits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bekommen und in diesem Zusammenhang von der Option der Aufrechnung mit Abmahnkosten Gebrauch gemacht hat.

Internet-Händler sollten mit dem Ausspruch von Gegenabmahnungen vorsichtig umgehen: Es ist nicht immer vorhersehbar, wann die Gerichte im konkreten Fall von Rechtsmissbrauch ausgehen. Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass die Gegenabmahnung nur deshalb erfolgt, um den Abmahner mit Kosten zu belasten.