Überzahlungstrick der Nigeria-Connection: Wer haftet für Scheckbetrug beim Onlineeinkauf?

Das Frankfurter Amtsgericht hat am 08. Oktober 20013 eine Bank dazu verurteilt (Az.:30 C 2000/12 -45), an ihre Kundin 3.039,31 Euro zu zahlen. Die Kundin hatte über eBay ihre Schlafzimmereinrichtung für 480 Euro verkauft. Vom mutmaßlichen Käufer erhielt sie daraufhin einen Scheck, dessen Nominalbetrag den Kaufpreis um mehr als 3.000 Euro überstieg. Der Käufer bat die Verkäuferin den Mehrbetrag per Western Union-Zahlung an einen angeblichen Spediteur für die Überführung der Schlafzimmereinrichtung zu überweisen.

Die im Umgang mit Schecks unerfahrene Kundin suchte daraufhin ihre Hausbank auf. Diese versicherte ihr auf Nachfrage, dass der Scheck von der Bank auf die Authentizität und Werthaltigkeit hin geprüft werde. Nach 8 Tagen könne sie über das Geld verfügen. Der Gegenwert des Schecks wurde der Kundin sodann auf ihr Konto gutgeschrieben, wobei der Vorgang auf dem Kontoauszug mit dem Zusatz „SCHECKEINR.E.V.“ bezeichnet wurde. Nach achttägiger Frist verfügte die Kundin über den Betrag und wies eine Zahlung via Western Union an den Spediteur. Später belastete die Bank das Konto der Klägerin mit dem Gesamtbetrag des eingereichten Schecks mit der Begründung, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken Gutschriften aus Schecks zeitlich unlimitiert zurückgefordert werden können, sollte der Scheck platzen.

Zwischenzeitlich  hatte sich herausgestellt, dass es sich bei dem Scheck um eine Fälschung handelt. Die Staatsanwaltschaft hatte ermittelt, dass der betrügerische Käufer einen deutschen Phantasienamen nebst E-Mail-Adresse mit deutscher Top-Level-Domain (.de) verwendete, tatsächlich jedoch aus Nigeria agiert (sogenannte Nigeria-Connection).

Die geschädigte Frau beauftragte Bankrechtsspezialisten einer Kanzlei aus Frankfurt mit ihrer Vertretung und lies Klage gegen ihre Hausbank erheben. Die Richter gelangten zu der Überzeugung, dass zwischen der Kundin und der Bank ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei. Die Zusicherungen des Bankangestellten seien verbindlich gewesen. Nach Auskunft des Bankangestellten musste und durfte die Klägerin davon ausgehen, dass der Scheck vorab auf seine Echtheit geprüft würde. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass „SCHECKEINR.E.V.“ im Klartext lauten soll „Scheckeinreichung unter Vorbehalt der Einlösung, Rückforderung vorbehalten“. Diese Auslegung hielt das Gericht wörtlich „eher für das Wunschdenken der Bank“  und nicht für eine der Kundin gegenüber wirksame Regelung.

Der „Überzahlungstrick“ ist eine Erfindung der Nigeriaconnection. Seit Jahren warnt die Polizei vor allem Internet-Verkäufer vor Übersendung von gefälschten (wertlosen) Schecks, die auf einem weit überhöhten Betrag ausgestellt sind. Der angebliche Käufer übersendet einen Scheck einer in- oder ausländischen Bank, der einen den ausgemachten Preis erheblich übersteigenden Betrag ausweist. Der Käufer bittet dann oft um Rücküberweisung des Überschussbetrags per Bargeldtransfer, meist über „Western Union“. Aber auch „Money Gram“ oder andere Bargeldtransferbanken werden aufgeführt. Bei der Kontrolle der Schecks, die im Auslandszahlungsverkehr oft mehrere Wochen beträgt, stellt es sich heraus, dass der Scheck wertlos (gefälscht, verfälscht oder gestohlen) ist.

Das Urteil ist nach Ansicht der Frankfurter Kanzlei insofern bemerkenswert, als die betroffene Bank nicht nur eine Unwissenheit betreffs der tatsächlichen Abwicklung im Scheckverkehr offenbaren musste sondern parallel dazu, über die seit Jahren bekannte Betrugsmasche nicht informiert war. Das Zahlungsmittel „Scheck“ ist in Europa seit Jahren auf dem Rückzug. Wohingegen es in den USA und Asien weiter die Bedeutung hat, die es zum Beispiel in Deutschland bis zur Abschaffung des „Eurocheque“ im Jahre 2001 hatte.