Unbegründete Betrugsvorwürfe innerhalb einer Bewertung muss sich ein Online-Händler nicht bieten lassen

eBay-Händler müssen sich unbegründete Betrugsvorwürfe innerhalb einer Bewertung gewöhnlich nicht bieten zu lassen. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Köln (Urteil vom 31.07.2013 – AZ.: 28 O 422/12).

Ein Käufer hatte über eBay eine bestimmte Software erstanden. Nach der Transaktion gab er eine negative Bewertung ab und schrieb im Bewertungsforum den folgenden Text: „Das Allerletzte, Verkauft Softw. Ohne Zusend. ein.ORIGINALKEY’s, NORTON FREUT SOWAS“.

Nachdem der betreffende eBay-Händler dies gelesen hatte, ging er gegen den Käufer vor und verklagte ihn schließlich auf Unterlassung.

Das Landgericht Köln gab der Klage des eBay-Händlers statt. Die Richter argumentierten, dass es sich bei der negativen Bewertung um eine inkorrekte Tatsachenbehauptung handle. Sie enthalte den ungerechtfertigten Vorwurf, dass der eBay-Händler mit der Software angeblich keinen Originalkey (Lizenzschlüssel) verschickt habe. Durch den damit verbundenen Vorwurf des Betruges wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des eBay-Verkäufers verletzt. Es handelt sich hierbei um eine üble Nachrede im Sinne von § 186 StGB, die der Verkäufer nicht akzeptieren muss.

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, denn der eBay-Käufer hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt.

Fazit von Rechtsanwalt Christian Solmecke:

eBay-Händler müssen auf Bewertungsplattformen üblicherweise mit negativen Bewertungen fertig werden. Anders sieht das dagegen dann aus, wenn es sich um unzutreffende Tatsachenäußerungen oder Werturteile in Form der sogenannten Schmähkritik handelt. Ein Kennzeichen der Schmähkritik ist, dass sie gezielt unter die Gürtellinie geht. Inkorrekte Tatsachenäußerungen oder Schmähkritik sind aber nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Vorliegend muss übrigens der Käufer beweisen, dass seine Behauptung der Wahrheit entspricht.