Besteht Auskunftspflicht von Bankinstituten über Kontodaten bei Kauf Markenfälschungen?

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) folgendes Problem vorgelegt:

Darf ein Bankinstitut eine Auskunft über Namen und Adresse eines Kontoinhabers unter Hinweis auf das Bankgeheimnis ablehnen, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt worden ist?

Besteht Auskunftspflicht von Bankinstituten über Kontodaten bei Kauf Markenfälschungen?
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Die Klägerin ist Lizenznehmerin für die Produktion und den Absatz von Davidoff-Parfüms. Ein Verkäufer veräußerte im Januar 2011 über den Onlinemarktplatz eBay ein Parfüm unter der Marke „Davidoff Hot Water“ an. Hierbei jedoch handelte es sich um ein Plagiat. Das bei eBay angegebene Konto, über das die Zahlungsabwicklung erfolgte, wurde bei der beklagten Sparkasse geführt.

Die Klägerin erstand das Parfüm und zahlte den Kaufpreis auf das bei eBay hinterlegte Konto.

Nach Ausführung der Klägerin konnte sie nicht herausbringen, wer Verkäufer des nachgemachten Parfüms war. Daher hat die Klägerin die beklagte Sparkasse nach § 19 II 1 Nr. 3 MarkenG auf Auskunft über Namen und Anschrift des Konto-Inhabers in Anspruch genommen.

Das Landgericht Magdeburg, Urteil vom 28. September 2011, AZ.: 7 O 545/11, hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht (OLG Naumburg, Urteil vom 15. März 2012 – 9 U 208/11) hat die Klage abgewiesen. Es hat zugrundegelegt, dass die beklagte Sparkasse wegen des Bankgeheimnisses zur Verweigerung der Auskunft berechtigt sei.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt. Nach Meinung des BGH stellt der Vertrieb des gefälschten Parfüms eine klare Rechtswidrigkeit dar. Die beklagte Sparkasse hat durch die Führung des Girokontos, über das der Verkäufer den Zahlungsverkehr abgewickelt hat, auch eine für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzte Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß erbracht. Damit liegen die Voraussetzungen des § 19 II 1 Nr. 3 MarkenG an sich vor.

Die beklagte Sparkasse braucht die gefragte Auskunft aber nicht zu erteilen, wenn sie nach § 383 I Nr. 6 ZPO zur Verweigerung des Zeugnisses im Prozess befugt ist. Da § 19 II 1 Nr. 3 MarkenG Art. 8 III c der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umsetzt, muss das Recht zur Verweigerung der Auskunft durch die Richtlinie gedeckt sein. In Betracht kommt insoweit Art. 8 III e der Richtlinie, der den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen und die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat.

Im Streitfall stellt sich zum einen die Frage, ob die betroffenen Kontodaten Art. 8 III e der Richtlinie unterliegen. Wenn das der Fall sein sollte, stellt sich hier die Frage, ob gleichwohl im Interesse der effektiven Verfolgung von Markenverletzungen die Beklagte Auskunft über die Kontodaten geben muss. Da die Frage die Auslegung von Unionsrecht betrifft, hat der BGH sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der BGH hat in dem Vorlagebeschluss (Beschl. v. 17. 10. 2013, AZ.: I ZR 51/1) erkennen lassen, dass aus seiner Sicht das Interesse an einer effektiven Verfolgung einer Schutzrechtsverletzung den Vorrang vor dem Interesse der Bank haben sollte, die Identität des Kontoinhabers geheim zu halten.