OLG Hamm: Hinweispflicht eines Internet-Händlers auf Speicherungsmöglichkeit des Vertragstextes

Wer über eBay oder anderen Verkaufsplattformen gewerbsmäßig Waren veräußert, muss auf die Speicherungs­möglichkeit des Vertragstextes aufmerksam machen. Versäumt der Verkäufer diesen Hinweis, begründet das einen Wettbewerbsverstoß, so eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm (Urteil vom 23.10.2012 AZ.: I-4 U 134/12).

Im zu verhandelnden Fall hatte ein professioneller eBay-Verkäufer von Haushaltsartikeln nicht darauf hingewiesen, ob der Vertragstext nach Transaktionsabschluß gespeichert werde und für den Käufer verfügbar sei. Ein Konkurrent hielt diese Tatsache für wettbewerbswidrig. Er reichte daraufhin Klage ein. Nachdem das Landgericht Essen (Az.: 42 O 70/11) die Klage abwiesen hatte, ging der Mitbewerber in Berufung.

Die Richter des Oberlandesgerichtes Hamm urteilten, dass die Handhabung des eBay-Händlers unlauter im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG war. Er habe aufgrund fehlender Information zum Abruf und zur Speicherung des Vertragstextes gegen § 312 g Abs. 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) und somit gegen eine Marktverhaltensregel zum Schutze der Konsumenten verstoßen.

Überdies habe der Verkäufer wegen des Vorenthaltens der Information einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG begangen. Da es sich bei den vorenthaltenen Informationen laut der gesetzlichen Vermutung des § 5 a Abs. 4 UWG um eine essentielle Information gehandelt habe, denn die genannten Vorschriften setzten europarechtliche Vorschriften um.