Online-Verkäufer haftet für Richtigkeit seiner Artikelbeschreibung

Online-Verkäufer haftet für Richtigkeit seiner Artikelbeschreibung
Online-Verkäufer haftet für Richtigkeit seiner Artikelbeschreibung 1

Verkauft ein eBay-Anbieter statt eines Armbands aus massivem Gold eines mit einer vergoldeten Messinglegierung, haftet er für die Richtigkeit seiner Angaben. Aus diesem Grund kann der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und Schadenersatz fordern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe hervor (Urteil vom 09.08.2013 – 9 S 391/12).

Im zu verhandelnden Fall bot eine eBay-Userin ein Armband zum Verkauf an. Das Schmuckstück wurde in der Kategorie „Edelmetall: Gold“ als „massives goldenes Armband“ unter Angabe eines Goldanteils von „750er/18 kt.“ eingestellt. Nachdem ein Kunde das Armband für 500 Euro erstand, kam zu Tage, dass es sich nur um eine Messinglegierung mit vergoldeter Oberfläche handelte. Der Käufer trat daher vom Kaufvertrag zurück. Er weigerte sich den Kaufpreis zu zahlen. Die Verkäuferin wehrte sich gegen den Rücktritt mit dem Argument, sie habe laut Angebot lediglich ein massives, goldenes Armband veräußern wollen und kein Armband aus Massivgold. Ferner habe sie als Laie die Qualität gar nicht erkennen können. Sie erhob Klage auf Zahlung des Kaufpreises.

Das Amtsgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Der Käufer habe wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten können, da das Armband nicht die angegebene Beschaffenheit gehabt habe. Gegen das Urteil legte die Verkäuferin Berufung ein.

Das Landgericht Karlsruhe bestätigte das Urteil der ersten Instanz und wies die Berufung der Verkäuferin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach § 433 Abs. 2 BGB zugestanden. Der Käufer habe in Anbetracht des Vorliegens eines Sachmangels in Form einer Abweichung der Beschaffenheitsvereinbarung vom Kaufvertrag wirksam zurücktreten dürfen (§§ 323, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB).

Es sei korrekt, dass der Wortlaut des Anzeigetextes 2 Verständnismöglichkeiten eröffnete: Zum einen habe der Text so verstanden werden können, dass eine Offerte für ein Armband aus massivem Gold oder für ein golden aussehendes Armband von massiver Form vorliegt. Dies sei allerdings ebenso wenig maßgebend gewesen, wie die mangelnde Kenntnis der Verkäuferin über die Qualität des Armbands. Vielmehr sei tonangebend, wie die Anzeige insgesamt zu verstehen war. Daher sei zu beachten gewesen, dass das Armband in der Kategorie „Edelmetall: Gold“ eingestellt wurde. Außerdem sei es im Anzeigentext und der Kategorie „Goldanteil“ mit 750er Gold und 18 Karat näher beschrieben worden. Diese Gesamtbetrachtung des Angebotes habe daher ergeben, dass ein Armband aus Massivgold zu verkaufen sei.

Dieses Resultat sei nach Meinung des Landgerichts vom Feingehaltsgesetz bestätigt worden. Denn nach § 7 Satz 1 FeinGehG bestehe eine Garantiehaftung des Verkäufers für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts. Die Vorschrift diene dem Schutz des Vertrauens, reelle Gold- und Silberwaren zu erhalten. Daher sei der Verkehrs- und Vertrauensschutz bei solchen Waren deutlich höher als beim Verkauf sonstiger Waren.

Ferner habe dem Käufer ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden (§§ 280, 281, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB). Die Verkäuferin sei nämlich ihrer Leistungspflicht, ein Armband aus massivem Gold auszuhändigen, nicht nachgekommen. Als Schaden sei dem Käufer die ausbleibende Vermögensmehrung entstanden. Die Höhe dieses Schadens bemesse sich in einem solchen Fall nach dem Wert der Sache zum Augenblick der Internet-Versteigerung. Das zugrundelegend bewerteten die Richter den Materialpreis für ein Goldarmband mit etwa 2060 Euro. Den bereits gezahlten Kaufpreis von 500 Euro abgerechnet sei dem Käufer ein Schaden in Höhe von zirka 1.560 Euro entstanden.