Landgericht Berlin: Bestell-Button ist gewissenhaft zu beschriften

Wer als Online-Händler keine teure Abmahnung riskieren möchte, der sollte unbedingt auf eine gewissenhafte Beschriftung des Bestell-Buttons und auf die richtige Platzierung von Informationen achten. Ein aktuelles Urteil des Landgerichtes Berlin (Az. 97 O 5/13) vom 17. Juli 2013 zeigt, dass die Gerichte hier zumindest teilweise sehr streng sind, wie der Anwalt Christian Solmecke auf wbs-law.de berichtet.

Ein Busunternehmen bot seine Reisebuchungen über das World Wide Web an. Der Bestell-Button enthielt den folgenden Text: „Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“. Überdies wurden auch einige Informationen unterhalb des Buttons angezeigt, die der jeweilige Verbraucher selbst angegeben hatte.

Im Folgenden wurde das Unternehmen von einem Mitbewerber abgemahnt. Der Konkurrent war der Meinung, dass der Bestell-Button im Shop keine ordnungsgemäße Beschriftung enthalte. Ferner dürften keine wichtigen Informationen unterhalb des Buttons aufgeführt werden. Weil der Reiseunternehmer dies anders sah und nicht die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, wurde er schließlich auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten verklagt.

Das Landgericht Berlin gab der Klage des Rivalen statt. Das Gericht führte zunächst einmal aus, dass sich aus dem Text auf der Schaltfläche augenfällig ergeben muss, dass eine Zahlungspflicht besteht. Dies ergibt sich aus § 312g Abs. 3 BGB. Zudem muss ein klarer Hinweis auf die rechtliche Verbindlichkeit erfolgen. Hiervon ist auf jeden Fall dann auszugehen, wenn der Button nur die folgende Beschriftung enthält: „zahlungspflichtig bestellen“. Es kann aber auch eine andere „entsprechend eindeutige Formulierung“ verwendet werden. Hiervon konnte bei dem vorliegenden Text des Reiseunternehmers jedoch laut Landgericht Berlin nicht ausgegangen werden. Die Verwendung des Wortes „anmelden“ reicht hierfür nicht aus.

Zusätzlich verstößt die Angabe von wichtigen Pflichtinformationen unterhalb des Bestell-Buttons gegen die Vorschrift des § 312g Abs. 2 Satz 1 BGB. Denn dieses müssen dem potentiellen Kunde direkt bevor dieser seine Bestellung abgibt, zugänglich gemacht werden.

Fazit von Rechtsanwalt Solmecke: Betreiber von Web-Shops sollten im Bestell-Button am besten nur folgenden Text schreiben: „zahlungspflichtig bestellen“. Überdies sollten dort keine weiteren Angaben angezeigt werden. Ferner sollte darauf geachtet werden, dass keine wichtigen Informationen unterhalb des Bestell-Buttons stehen. Der Button sollte dabei räumlich so angeordnet werden, dass die Anwender ihn nicht erst am Ende der Seite erreichen.