Landgericht Gießen zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Versteigerung

Ein Verkäufer bot auf eBay einen sogenannten Jet-Ski für einen Zeitraum von 7 Tagen an. Obwohl das Wasserspotgerät einen Wert von 4.500 Euro hatte, gab der Verkäufer beim Einstellen der Offerte keinen Mindestverkaufspreis an. Später brach der Anbieter die eBay–Versteigerung schon nach 12 Stunden vorzeitig ab. Das Höchstgebot lag zu diesem Zeitpunkt bei 5,50  Euro. Der Höchstbietende machte daraufhin gegen den eBay-Verkäufer einen Anspruch auf Schadensersatz geltend und verklagte ihn in der Folge auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Das Amtsgericht Gießen gab dieser Klage statt.

Der eBay-Verkäufer legte hiergegen Berufung ein. Er argumentierte, dass er vergessen habe den Mindestverkaufspreis einzugeben. Einer Anfechtung habe es nicht bedurft, weil der Irrtum aufgrund des Wertes deutlich gewesen sei. Darüber hinaus ergebe sich die Berechtigung zum Abbruch aus den eBay-AGB. Schließlich sei aufgrund des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung von Sittenwidrigkeit auszugehen.

Mit diesen Begründungen konnte der eBay-Verkäufer das Landgericht Gießen nicht für sich gewinnen. Dieses wies mit Hinweisbeschluss vom 25. Juli 2013 (Az. 1 S 128/13) darauf hin, dass es die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen möchte. Dies begründeten die Richter folgendermaßen:

Ein vorzeitiger Abbruch der eBay-Auktion sei auch nach § 10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB nicht ohne Weiteres gestattet. Auch bei einem Irrtum liege ein ausreichender Grund nur dann vor, wenn die Voraussetzungen der §§ 119 ff. BGB gegeben seien. Das heißt: Der eBay-Verkäufer muss zunächst einmal dokumentiert haben, dass ihm tatsächlich ein Fehler beim Einstellen des Angebotes über die Angabe des Mindestverkaufspreises unterlaufen ist. Ferner muss er unverzüglich die Anfechtung erklärt haben. Das jedoch geschah in diesem Fall nicht.

Auch die Voraussetzungen für Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 BGB liegen nicht vor. Denn aus der Abgabe eines niedrigen Gebotes bei eBay ergibt sich auch bei Wahl der „Sofort-Kauf“-Option gewöhnlich noch keine verwerfliche Gesinnung. Dies ergibt sich schon daraus, dass das höchste Gebot bis zum Ende der Auktion normalerweise gesteigert werden kann. Eine verwerfliche Gesinnung kann sich nur aus besonderen Umständen im Sinne des § 138 BGB ergeben. Diese sind aber hier nicht dargelegt worden.

Die Kammer hat nach Einholung einer Stellungnahme die Berufung durch einstimmigen Beschluss vom 03.09.2013 zurückgewiesen.