eBay-Händler erhalten Abmahnung von Tommy Hilfiger

Tommy Hilfiger, der bekannte Modekonzern, hat Abmahnungen wegen der angeblichen Verletzung verschiedener Marken aus der „Tommy Hilfiger“- Kollektion ausgesprochen. Davon betroffen sind Wort- und Wortbildmarken, sowie nationale und Gemeinschaftsmarken.

Der Vorwurf: Die Betroffenen sollen gefälschte Polo-Shirts des Modekonzerns auf dem Online-Marktplatz eBay zum Verkauf angeboten haben. Der Konzern fand dies durch Testkäufe und Prüfung der entsprechenden Ware heraus. Die unerlaubte Benutzung fremder Marken, vor allem dann, wenn es sich um Fälschungen handelt, ist verboten und strafbar.

Neben einer Unterlassungserklärung verlangt Hilfiger eine umfassende Auskunftserteilung und die Herausgabe der angeblichen Fälschungen sowie Schadensersatz und die Erstattung der Anwaltskosten. Der Gegenstandswert der Abmahnung wird mit 200.000 Euro angesetzt. Bei jedem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung soll eine Vertragsstrafe fällig werden, die im Ermessen des Gläubigers liegt aber nicht weniger als 5.000 Euro beträgt.

Die in dem Schreiben gebrauchte Formulierung: „Einzelverstöße werden nicht zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst“ hat zur Folge, dass tatsächlich jede einzelne Zuwiderhandlung eine solch hohe Vertragsstrafe auslöst. Hat der Betroffene mehrere der angeblichen Fälschungen in seiner Auswahl gehabt und vergessen einige dieser Offerten herauszunehmen, ist für jedes einzelne Polo-Shirt eine Vertragsstrafe fällig.

Zusätzlicher Bestandteil der vorformulierten Verpflichtungserklärung ist, dass der Abgemahnte die Zustimmung dazu erteilt, das eBay befugt ist, alle Daten zu etwaigen Transaktionen hinsichtlich der Waren mit den Marken von Tommy Hilfiger gegenüber den Rechtsanwälten preiszugeben.

Aber nicht immer verbergen hinter den Verkäufern gefälschter Ware Betrüger. Häufig sind die Betroffenen bis zum Erhalt der Abmahnung ahnungslos und wissen nicht, dass es sich bei der bei ihnen im Sortiment befindlichen Ware um Plagiate handelt. Dieser Umstand ändert allerdings nichts am Unterlassungsanspruch, da dieser generell verschuldensunabhängig besteht. Auch um den Schadensersatz kommen die Betroffenen meist nicht herum, weil die Rechtsprechung neben einem Anspruch aus unerlaubter Handlung ferner einen verschuldensunabhängigen Anspruch aus unerlaubter Bereicherung zu Gunsten des Markenrechtsinhabers annimmt.

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