OLG Brandenburg: Neues Urteil zur zeitlichen Begrenzung von Internet-Coupons

Was die Rechtsprechung bezüglich der zeitlichen Begrenzung von Online-Gutscheinen betrifft, ist diese aktuell noch recht unsicher. Internet-Händler sollten daher hierbei vorsichtig sein, um nicht abgemahnt zu werden.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat am 11.06.2013 (Az. 6 U 98/12) entschieden, dass ein Online-Gutschein unter besonderen Umständen auch auf den Zeitraum von einem Jahr befristet werden kann.

Im zu verhandelnden Fall machte eine Fahrschule in ihrem Internetportal mit Gutscheinen Werbung. Darüber konnte man einen Coupon erwerben. Mit dem Coupon durfte man an 2 Fahrstunden zum Preis von nur 9 Euro teilnehmen. Der Haken an der Sache war, dass der Gutschein binnen eines Jahres eingelöst werden musste, was aus dem Kleingedruckten ersichtlich war. Die Wettbewerbszentrale ging hiergegen vor und verklagte in der Folge den Betreiber der Fahrschule.

Die Richter des OLG Brandenburg entschieden, dass kein Anspruch auf Unterlassung besteht. Das Gericht verneinte in diesem Fall eine unangemessene Benachteiligung der Konsumenten im Sinne des § 307 BGB. Sie argumentierten, dass hier die angebotene Leistung, nämlich der Erwerb der Fahrerlaubnis, normalerweise in dieser kurzen Zeitspanne auch in Anspruch genommen werde. Hier dürfe sich der Betreiber einer Fahrschule vor einer langen Inanspruchnahme schützen.

Fazit von Rechtsanwalt Christian Solmecke:

Zumindest eine solch kurze Befristung eines Internet-Gutscheins ist knifflig und könnte zu einer teuren Abmahnung führen. Das gilt ebenso dann, wenn der Coupon als solcher kostenfrei ist. Denn viele Gerichte haben zeitlich begrenzte Online-Gutscheine als wettbewerbswidrig eingeordnet. Hierzu gehören etwa das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 04.05.2012 (Az. 118 C 48/12) das Landgericht Braunschweig mit Urteil vom 08.11.2012 (Az. 22 O 211/12) sowie das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 14.04.2011 (Az. 29 U 4761/10).

Oben angeführte Gerichte begründen das damit, dass der Unternehmer durch die gesetzliche Gewährleistungsfrist von regelmäßig 3 Jahren schon ausreichend abgesichert werde. Aus diesem Grund sollten Rabatt-Gutscheine üblicherweise mindestens eine Laufzeit von mindestens 3 Jahren haben, wenn sie kostenlos erlangt werden können. Sollte der Kunde etwas bezahlt haben, sollte man keine Beschränkung vornehmen.

Auf der sicheren Seite steht man als Händler im Falle eines unentgeltlichen Gutscheins dann, wenn man als Internet-Händler die Laufzeit der Online-Gutscheine nicht einschränkt. Denn die Gerichte stellen auch hohe Ansprüche an die Transparenz einer Beschränkung. Überdies fängt die regelmäßige Verjährungsfrist erst am Schluss des Jahres zu laufen an.